Domain-Rechtsverletzungen

Der Administrator ist unschuldig

18.02.2009
Von Jürgen Schneider
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Inhaber einer Domain normalerweise für die Rechtsverletzungen einzustehen, die unter seiner Domain begangen werden.

Wenn aber der Domain-Inhaber seinen Sitz im Ausland hat, etwa auf den Bahamas oder einer anderen Insel, ist es faktisch unmöglich, ihn in Anspruch zu nehmen. In solchen Fällen stellt sich immer wieder die Frage, wer sonst rechtlich belangt werden kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat nunmehr entschieden, dass der Administrator von .de-Domains nicht haftet. Eine Firma oder eine Privatperson mit einem Sitz im Ausland kann eine .de-Domain nur dann registrieren, wenn er einen administrativen Ansprechpartner (Admin-C) benennt. In den Domain-Richtlinien heißt es wie folgt: "Der administrative Ansprechpartner (Admin-C) ist die vom Domain-Inhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden und die damit den Ansprechpartner der Vergabestelle darstellt." Damit ist jedoch, so das OLG Köln, nur das interne Verhältnis zwischen Vergabestelle und Domain-Inhaber gemeint. Der Admin-C haftet dagegen nicht gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen unter der Domain. Das Aktenzeichen des Urteils des OLG Köln lautet: 6 U 51/08.

Jürgen Schneider ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Preu Bohlig & Partner, München.