Gesellschaft haftet nur in seltenen Ausnahmefällen

Denic muß Rechtsverstöße bei Domain-Vergabe nicht untersuchen

08.10.1999
MÜNCHEN (CW) - Streitigkeiten um Domain-Namen müssen die Kontrahenten unter sich ausmachen. Die Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (Denic) ist nur bei einem rechtskräftigen Urteil verpflichtet, Domain-Einträge zu ändern.

Aufatmen bei der Denic: Die Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft für Domains mit der Endung ".de" ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht verpflichtet, Verstößen gegen Marken- oder andere Rechte nachzugehen (Aktenzeichen 11 U Kart 59/98).

Im konkreten Fall hatte sich ein Privatmann die Domain "Ambiente.de" eintragen lassen, die dann die Frankfurter Messegesellschaft beanspruchte, da sie eine Messe namens "Ambiente" veranstaltet, für die sie Markenschutz genießt. Da der Domain-Inhaber sich weigerte, Ambiente.de freizugeben, erhob die Messefirma schließlich Klage gegen die Denic und woll- te die Gesellschaft auf diese Weise veranlassen, die Domain auf sie zu übertragen. Doch dazu ist nach Ansicht der Frankfurter Richter die Verwaltungsgesellschaft erst nach einem rechtskräftigen Urteil verpflichtet, das Klarheit schafft, wer die Internet-Adresse erhält.

Das Oberlandesgericht teilte in seiner Urteilsbegründung mit, die Denic könne nur in seltenen Ausnahmefällen für eine Rechtsverletzung zur Mitverantwortung gezogen werden. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn ein Antragsteller einen Domain-Namen eintragen lassen möchte, der "unschwer erkennbar mit einem berühmten Kennzeichen übereinstimmt".

Inzwischen ist der Disput um Ambiente.de beendet: Der Frankfurter Messegesellschaft gehört nun die Domain. Streitigkeiten dieser Art sind keine Seltenheit: Laut Stephan Welzel, Justitiar bei der Denic, kommt es pro Jahr zu einigen hundert Konflikten um die Vergabe und Eintragung von Domain-Namen.