Neue Politik soll verunsicherte Anwender beruhigen:

DEC revidiert Lizenzpläne vom Herbst '86

20.03.1987

MÜNCHEN (qua) - Ihre für den Herbst vergangenen Jahres angekündigte restriktivere Lizenzpolitik hat DEC aufgrund negativer Anwenderreaktionen noch einmal überdacht. Das Ergebnis liegt jetzt vor: Betriebssystemlizenzen dürfen nunmehr zusammen mit der CPU weiterveräußert werden.

Bislang waren die Kunden zumeist gezwungen, die Lizenz für das Betriebssystem direkt beim Anbieter zu erwerben. Verbindliche Regeln dafür gab es nach Aussage von Jörg Brockmann, dem Leiter der im Dezember 1986 eingerichteten Abteilung Softwarelizenzen bei der deutschen DEC, allerdings nicht. Im Herbst letzten Jahres startete der

Hersteller deshalb den Versuch, einheitliche Richtlinien durchzusetzen. Die Aktion wurde jedoch bereits im Vorfeld abgeblasen, weil es auf der Kundenseite zu viele negative Reaktionen gab.

Seit Anfang März existiert eine geänderte Regelung, die den Interessen der Anwender entgegenkommen soll. Nach neuer Lesart gelten jeweils eine CPU und eine Kopie des Betriebssystems als eine Einheit. Demzufolge dürfen Wiederverkäufer, die im Besitz der Softwarelizenz sind, die Computer auch "als Ganzes" weitergeben. Die restriktiven US - Exportvorschriften, so Brockmann, verlangen jedoch von den deutschen Kunden, daß sie vor dem Lizenztransfer die Zustimmung des Herstellers einholen.

Mit dieser Politik hofft DEC, der Forderung nach mehr Schutz für die Investitionen der Kunden nachgekommen zu sein. Ziel ist es, das Vertrauen der verunsicherten Anwender zurückzugewinnen. Dazu Richard Mikita, Analyst bei dem Marktforschungsinstitut International Data Corp. (IDC), Framingham: "Der Entschluß, auf die Kundenproteste zu reagieren, war eine kluge Reaktion. Auf diese Weise konnte DEC den Befürchtungen entgegensteuern, sich im negativen Sinn der IBM anzunähern."

Nach dem jetzt praktizierten Verfahren muß sich der neue Lizenznehmer lediglich bereit erklären, die DEC - spezifischen Bedingungen anzuerkennen. "Das ist ein reiner Formalismus, und unser Ermessensspielraum geht gegen Null", meint Brockmann. In der Bundesrepublik kommt der Neukunde jedoch nicht daran vorbei, eine Art Bearbeitungsgebühr in Höhe von etwa 500 Mark zu entrichten.

Eine weitere Neudefinition der Lizenzpolitik bezieht sich auf die Weitergabe von Anwenderprogrammen. Innerhalb eines Firmenverbundes darf die Software von einer CPU auf eine andere transferiert werden ohne daß erneut Lizenzgebühren fällig werden. Auch in diesem Fall ist aufgrund der Exportbeschränkungen und der sogenannten "Denied Party List", die einige Unternehmen als Kunden ausschließt, in Deutschland eine Rücksprache mit dem Anbieter unumgänglich.