Datenverarbeitungs-Verträge

21.09.1979

Vergütung pauschal oder nach Aufwand?

Das Muster löst die Frage "Wartung auf Zeitbasis statt Service-Pauschale", wie sie in der COMPUTERWOCHE vom 2. Februar 1979 gestellt wurde, schon deswegen zugunsten der Service-Pauschale, weil es praktisch nur dafür eines Musters bedarf. Für Wartung auf Zeit- und Materialbasis erscheint es mir zwar möglich, aber kaum sinnvoll, einen Mustervertrag als Rahmen für die einzelne Wartungstätigkeit vorzuschlagen.

Einige Anmerkungen zur Streitfrage will ich dennoch machen: Die Wartungspauschale deckt die Kosten ab für

- Instandhaltung

- Instandsetzung

- Vorhaltung von Personal und Material für alsbaldige Instandsetzung

bezogen auf eine durchschnittliche Anlage. In alle Posten ist eine Gewinnspanne einkalkuliert. Letzteres gilt genauso für Wartung auf Zeit- und Materialbasis.

Was kann möglicherweise bei Wartung auf Zeit- und Materialbasis gespart werden:

- die Kosten für die Instandhaltung? Dann ist zu fragen, um wieviel die Kosten für Instandsetzung steigen wegen höherer Reparaturanfälligkeit.

-die Kosten für Instandsetzung? Das gilt nur für den Fall, daß man das Glück hat, eine Anlage mit unterdurchschnittlich vielen und unterdurchschnittlich schweren Störungen zu haben.

-die Kosten für die Vorhaltung von Personal und Material? Nur wenn man es mit der Instandsetzung nicht so eilig hat.

Mir scheint der kritische Punkt die Gewinn(/Risiko)spanne zu sein, die bei manchen Pauschalen noch Luft hat. Wartung auf Zeitbasis kann sich als Zwischenschritt lohnen, bis der Hersteller die Gewinnspanne herabsetzt. Die Pauschale kommt dem Kunden insofern günstiger, als der Wartungsunternehmer bei Zeit- und Materialbasis den vollen Preis für Ersatzteile verlangt, während er bei einer Pauschale den Preis für alle Ersatzteile niedriger kalkulieren kann, die er nach einer Reparatur wieder verwenden kann. Welcher Auftragnehmer zieht bei Wartung auf Zeit- und Materialbasis schon den Restwert für ausgetauschte Teile ab?

Anmerkungen zu den Vertragsbedingungen

- zu ° 1 Nr. 2: Hier wird die Grundlage geschaffen, den Auftragnehmer für die Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit der Wartungssache im Rahmen der Gewährleistung in die Pflicht zu nehmen.

- zu ° 2 Nr. 1: Die Länge der Mindestleistungsdauer geht davon aus, daß die Wartungssache neuwertig ist (die Gewährleistungsfrist aus dem Kaufvertrag gerade abgelaufen ist).

- zu ° 4 Nr. 1 und 2: Bei einer längeren monatlichen Nutzungsdauer verlangen manche Hersteller für manche Geräte einen Zuschlag. Dieser kann in der LB genauso wie bei Mietverträgen vereinbart werden (siehe dort zu °1).

Die Wartungsbereitschaft kann über Nr. 1 hinausgehen:

a) durch Verschiebung der Lage der 8 Stunden aus der normalen Geschäftszeit des Auftragnehmers hinaus,

b) durch Verlängerung der arbeitstäglichen Dauer von 8 Stunden,

c) durch Erweiterung der Wartungsbereitschaft auf Samstage, Sonntage und Feiertage.

In der Regel kommt das nur für die Instandsetzung, nicht auch für die Instandhaltung in Betracht. Deswegen trennt das Muster beides.

- zu ° 8 Nr. 1 und 2: Die BVB-Wartung sehen Sanktionen für den Fall vor, daß der Auftragnehmer sich mit der Fehlerbeseitigung nicht hinreichend beeilt, und wollen damit eine möglichst hohe Verfügbarkeit der Anlage sicherstellen. Hier wird unmittelbar auf die Verfügbarkeit abgestellt, um Streit über die Schnelligkeit des Auftragnehmers zu vermeiden.

Es kann von einer Mindestverfügbarkeit von 97 % als Richtschnur ausgegangen werden, beziehungsweise von 94 %, wenn Instandhaltungszeiten als Stillstandszeiten angesehen werden. Die einzelnen Geräte dürfen dann bei einer monatlichen Einsatzdauer von 180 Stunden 5,4 Stunden lang ausfallen. Eine solche Verfügbarkeit liegt weit unter dem, was die Hersteller für alle Gerätetypen angeben. Wer will, kann eine höhere Mindestverfügbarkeit aushandeln.

Es kann sinnvoll sein und ist auf jeden Fall einfacher, die Verfügbarkeit auf Gerätetypen zu beziehen und nicht auf die Wartungssache. Sie kann auch auf die einzelnen Geräte bezogen werden.

Die Verfügbarkeit braucht nur während der vereinbarten täglichen Einsatzdauer eingehalten werden. Der Auftragnehmer kann außerhalb von ihr weiterhin an der Fehlerbeseitigung arbeiten, soweit für den Kunden zumutbar auch außerhalb der vereinbarten Wartungsbereitschaft.

Die Verfügbarkeit sollte jeweils für ein Vierteljahr berechnet werden. Damit kann berücksichtigt werden, daß die Ausfallhäufigkeit praktisch stets kleiner als einmal pro Monat ist, Reparaturen aber auch einmal länger dauern können.

Vertragsbedingungen für die Wartung von Hardware

Die folgenden Vertragsbedingungen gelten, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist: