Datenverarbeitung in der RechtspraxisFolge 14

07.03.1980

Damit ist auch bereits gesagt, daß der Tatbestand des ° 323 BGB erfüllt ist. Wird danach die aus einem gegenseitigen Vertrag dem einen Teil obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung.

Das heißt für den Mieter, der seine EDV-Anlage ändern oder erweitern läßt und dadurch nicht in der Lage ist, während der hierfür benötigten Zeit die Anlage sinnvoll zu nutzen, daß er k e i n e n M i e t z i n s schuldet.

Diese Rechtslage ist nicht nur bei den Mietern von EDV-Anlagen, sondern auch bei deren Vermietern völlig unbekannt. Erfahrungsgemäß zahlen Mieter mit schöner Regelmäßigkeit ihre Mieten weiter, wohl weil sie der Auffassung sind, allein der Umstand, daß sie in aller Regel die Veränderung initiiert haben, ergebe eine entsprechende Verpflichtung.

Die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses bestätigt sich auch dadurch, daß zu ° 552 BGB, der bekanntlich die persönliche Verhinderung des Mieters am Gebrauch regelt, die Auffassung vertreten wird, der Mietzins sei nicht geschuldet, wenn der vermietete Gegenstand aus Gründen nicht genutzt werden kann, die weder beim Vermieter noch beim Mieter liegen, unabhängig von der Frage des Verschuldens. Auch läßt sich argumentieren, daß der alte Mietvertrag durch die vereinbarte Änderung des Mietgegenstandes erlischt und der mit dem neuen Inhalt für den Mieter erst Verpflichtungen entstehen läßt, wenn der Vermieter seine neue Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauches erbracht hat.

Die Regelung ist in bezug auf den Vermieter auch durchaus nicht unbillig, da er in der Lage ist, eventuellen Änderungswünschen des Mieters entgegenzutreten, also das ursprüngliche Mietverhältnis bis zu seinem vertragsgemäßen Ende weiterlaufen zu lassen. Auch kann er seine Zustimmung davon abhängig machen, daß der Mieter den Mietzins während der Umbauphase weiterzahlt. Hinzukommt, daß Änderungen des EDV-Systems in der Regel für den Vermieter höhere Umsätze bewirken, so daß er den Mietausfall in Bälde wieder wettmacht.

In diesem Fall wird der Vermieter, fordert er als Voraussetzung für die Vornahme des Umbaus die Weiterzahlung der Miete sich gegenteiligen Forderungen des Mieters in Anbetracht der höheren Umsatzerwartungen nicht verschließen.

Daraus ergibt sich, daß der Mieter im Falle von geplanten Umbaumaßnahmen das Thema des Mietzinses während der hierfür erforderlichen Zeit zunächst nicht in den Mund nehmen sollte. Tut es der Vermieter, sollte der Mieter, der durch den Umbau höhere Umsätze des Vermieters bewirkt, sich standhaft weigern und Freistellung während der Umbauzeit fordern.

Die Tatsache, daß es Rechtssprechung zu diesem Problem nicht gibt, kommt nicht von ungefähr. Sie rührt einfach daher, daß die Mieter ihre Rechte nicht kennen.

g. Die Problematik der sogenannten Ablöseregelungen

Langzeitverträge sehen oft Regelungen vor, die den Mieter in die Lage versetzen, ihren Mietvertrag vorzeitig zu beenden, allerdings nur gegen Zahlung eines bestimmten Teils der für die restliche Laufzeit des Vertrages anstehenden Mieten.

Bei Auslegung dieser vertraglichen Regelungen kommt man im Einzelfall zu ganz unterschiedlichen, teilweise auch ganz erstaunlichen Ergebnissen.

Ergibt die Auslegung der diesbezüglichen Vertragsklausel, daß dem Mieter ein Recht auf vorzeitige Beendigung zustehen soll, liegt rechtlich eine R e u g e l d r e g e l u n g im Sinne des ° 359 BGB vor.

Diese eröffnet dem Mieter, der von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, ungeahnte Möglichkeiten. In der Praxis teilt nämlich der Mieter seinem Vermieter die Ausübung seines vorzeitigen Rücktrittsrechts mit, woraufhin der Vermieter dann die entsprechende Einheit abbaut und seinem Mieter eine Rechnung über den vereinbarten

oder anhand bestimmter Kriterien erst errechenbaren Ablösebetrag mittelt. In den Regel wird auf diese Rechnung dann auch gezahlt.

Die Besonderheit des Reugeldes liegt nun darin, daß dem Vermieter ein klagbarer Anspruch auf das Reugeld nicht zur Verfügung steht. Die einzige Möglichkeit des Vermieters, zu seinem Reugeld, also dem Ablösebetrag, zu kommen, besteht darin, von dem Mieter zu verlangen, daß das Reugeld v o r oder b e i der Rücktrittserklärung entrichtet wird. Erklärt der Mieter jedoch den Rücktritt und weist der Vermieter die Erklärung nicht unverzüglich zurück, weil das Reugeld noch nicht gezahlt ist, wird der Rücktritt wirksam. Ein Anspruch auf das Reugeld entsteht für den Vermieter jedoch nicht!

Daß eine Reugeldregelung vorliegt, erkennt man zum Beispiel daran, daß es im Vertrag heißt:

"Der Mieter kann den Vertrag gegen Zahlung einer Ablösesumme von ... unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat vorzeitig beenden"

oder

"Der Mieter ist berechtigt, die Maschine gegen Zahlung einer Pauschale vorzeitig zurückzugeben. Diese bemißt sich nach ..."

Ergibt die Auslegung der vertraglichen Regelung, daß dem Mieter ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht zustehen soll, vielmehr der Vermieter nur für den Fall des V e r t r a g s b r u c h e s des Mieters die Abgeltung des dann bestehenden Schadensersatzanspruches in pauschaler Form geregelt hat, so kann der Vermieter im Gegensatz zur Reugeldregelung diesen Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch klageweise durchsetzen.

Dennoch hat der Mieter die Möglichkeit, auch hiergegen Einwendungen vorzubringen. Auch im Verkehr zwischen Kaufleuten kann der Mieter geltend machen, ein Schaden sei dem Vermieter überhaupt nicht entstanden, oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale. Im Prozeß muß dann der Vermieter seine Kostenrechnung offenlegen. Für manchen Vermieter ist allein dieser Umstand schon Grund genug, auf die Durchführung des Prozesses zu verzichten und entwender dem Mieter den Ablösebetrag ganz oder aber im Wege eines Vergleiches teilweise zu erlassen.

Die genannten Möglichkeiten des Mieters basieren auf dem Gedanken des Rechtsmißbrauches, der darin liegt, daß sich hinter dem formularmäßigen Anspruch auf die Pauschale in Wirklichkeit gar kein Schaden oder aber nur ein sehr viel geringerer verbirgt. In der EDV-Praxis drängt sich dieser Gedanke auf, wenn der Mieter ein unter Langzeitvertrag stehendes Peripherie-Gerät zurückgibt, um es durch ein anderes Gerät von dem selben Vermieter zu ersetzen. Zahlt der Mieter für das Ersatzgerät eventuell sogar einen höheren Mietzins, wird man nur unter ganz besonderen Umständen zu dem Ergebnis kommen können, daß eine Schadenspauschale gerechtfertigt ist.

Im Rahmen der Berechnung des Schadensersatzes muß sich der Vermieter nämlich die Vorteile anrechnen lassen, die in adäquat verursachtem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem darf keine unbillige Entlastung des Schädigers eintreten.

Beide Voraussetzungen liegen vor. Der Mieter nimmt die Ersetzung des Gerätes nur deshalb vor, weil er es aufgrund der Nachfolgebestellung nicht mehr benötigt. Da die Nachfolgebestellung den eingetretenen Schaden des Vermieters ausgleicht, tritt auch keine unbillige Entlastung ein.

Wird fortgesetzt