Datenverarbeitung in der Rechtspraxis\

11.01.1980

Der Mieter hat auch das Recht, die Anlage vorzeitig zu kündigen In der Regel muß der Mieter, um hierzu berechtigt zu sein, dem Vermieter zunächst eine angemessene Frist zur Fehlerbeseitigung setzen. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf kann er fristlos kündigen. Die Bestimmung der angemessenen Frist hat unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Möglichkeiten zu erfolgen. Sie richtet sich nach der Art des Mangels und eventuell der Schwierigkeit, ihn zu bestimmen, aber auch nach der Dringlichkeit der Fehlerbeseitigung für den Mieter. Wird die Frist unangemessen kurz gewählt, riskiert der Mieter die Unwirksamkeit seiner Kündigung!

Oft erwägt der Mieter das Rechtsmittel der vorzeitigen Kündigung mit der Folge der Ersetzung des Mietsystems durch ein anderes nur deshalb nicht, weil er der irrigen Auffassung ist, daß er bei der Ausübung der Kündigung die Anlage dann auch sofort herausgeben müßte. Dieses hätte zur Folge, daß unter Berücksichtigung der üblichen Lieferfristen der Betrieb längere Zeit ohne EDV wäre. Eine erschreckende Vorstellung, die dem Mieter den Geschmack an diesem Rechtsmittel nimmt. Der Grund für diese Vorstellung des Mieters liegt darin, daß das Gesetz von der fristlosen Kündigung spricht ($ 542 BGB). In Wirklichkeit muß jedoch die Kündigung nicht fristlos, das heißt mit sofortiger Wirkung sein. Der Mieter kann vielmehr wegen der Unmöglichkeit, sofort ein Ersatzsystem zu installieren, zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem ihm Ersatz geliefert werden kann. Der Vermieter muß diese nur vorzeitige, nicht fristlose Kündigung dulden. Das verlangt Treu und Glauben.

Ein Recht zur vorzeitigen Kündigung besteht nicht nur, wenn konkreten Fehlern nicht abgeholfen wird. Der Fehler kann auch bestehen in einer allgemeinen Systemschwäche, die allmonatlich zu häufigen Ausfällen und langen Wartungszeiten führt.

Die Beweislast für das Vorhandensein des fehlerhaften Zustandes trifft den Mieter. Deshalb sollte der Mieter zur Beweissicherung unbedingt in einer Maschinenliste jeden Ausfall, wenn möglich dessen Ursache, jedenfalls seine Dauer, Warte und Reparaturzeiten festhalten Möglichst sollte sogar jeweilig Gegenzeichnung durch den technischen Außendienst des Vermieters erfolgen.

Auch eine nicht mehr bestehende Vertrauensgrundlage zwischen

Mieter und Vermieter berechtigt zur vorzeitigen Kündigung, sofern der Gegner den Vertrauensschwund verschuldet hat.

c. c. Die Kündigung der Miete

Die nichtgegebene Möglichkeit, die Anlage vertragsgemäß zu nutzen, versetzt den Mieter daneben in die Lage, nur eine der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit entsprechende Miete zu zahlen. Besteht keine Nutzungsmöglichkeit, zahlt der Mieter überhaupt keinen Mietzins.

Zur Reduzierung der Miete oder ihres gänzlichen Fortfalls bedarf der Mieter nicht der Zustimmung des Vermieters. Nach der Formulierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung ($ 537 BGB) verändert sich die Miete kraft Gesetzes, doch in welchem Umfange, muß der Mieter selbst bestimmen.

Schwierigkeiten bestehen insoweit schon, wenn der Vermieter mangels besonderer Vereinbarungen nur die Geeignetheit zum gewöhnlichen Gebrauch schuldet. Nur eine der reduzierten gewöhnlichen Gebrauchsmöglichkeiten entsprechende Miete ist zu zahlen. Die Relation liegt ausschließlich im zeitlichen Bereich. Entscheidend für die Bestimmung der weschuldeten Miete ist, ob der (algemeine) übliche Gebrauch in einer Nutzung der Anlage über eine, zwei oder drei Schichten liegt. Dieses wiederum könnte von der Einstufung der Anlage abhängen, nämlich ob es sich um einen Kleincomputer, einen mittlerer Größenordnung oder einen Großcomputer handelt. Die Grenzziehung zwischen den drei Kategorien ist schwer genug. Eine Einstufung in die eine oder andere mag im Einzelfall zu Recht als nicht sachgerecht angegriffen werden, zum Beispiel wenn das Augenmerk auf die Verarbeitungsgeschwindigkeit gelegt wird.

Dennoch ist, ohne daß es auf die Zuordnung zu festen Größenklassen ankommt, maßgeblich, welchen Gebrauch Mieter dieser Anlagen zeitlich unter Zugrundelegung normaler Maßstäbe üblicherweise von diesen machen. Kleine Anlagen laufen in der Regel nur eine Schicht, mittlere wohl auch, Großanlagen jedoch über zwei bis drei Schichten. Letztere werden während der normalen Arbeitszeit üblicherweise im Real-time-Betrieb eingesetzt. Der Rest besteht aus Batch-Betrieb. Das heißt, daß bei der Ermittlung des geschuldeten Mietzinses auch die zweite oder dritte Schicht zu berücksichtigen ist.

Im übrigen:

Jeden Stillstand zählen! Abgerechnet wird monatlich, da der Mietzins monatlich gezahlt wird. Viele kleine Ausfälle, von denen jeder für sich unerheblich wäre und deshalb für sich allein nicht zur Mietminderung führen könnte, sind in der Summe störender und folgenschwerer als ein einziger längerer. Es ist sodann die Summe der Stillstandzeiten zu der üblichen Nutzungszeit zu setzen und entsprechend die geschuldete Miete zu ermitteln .