Der Schädiger im Visier

Datensicherung und Datenverlust - wer haftet im Schadensfall?

10.12.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

IT-Dienstleister: Haftungsausschluss für Datenverlust in AGB kaum möglich

Da die beim Verlust von Daten entstehenden Schadenssummen für Unternehmen enorme Höhen erreichen können, muss über die Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsfreistellung nachgedacht werden. Dies ist insbesondere für Dienstleister im IT-Bereich relevant, da deren Arbeit oftmals direkt den Zugriff auf Datenbestände ermöglicht. Oftmals wird im Rahmen von EDV-Leistungen die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart. In diesen befinden sich oftmals auch Haftungsausschluss-Vereinbarungen oder Haftungsbeschränkungen.

Im Zusammenhang mit der Verletzung von Datenbeständen muss aber darauf aufmerksam gemacht werden, dass es sich bei IT-Leistungen, die beispielsweise die Einrichtung von Programmen betreffen, die auch Datensicherungsroutinen enthalten um Kardinalpflichten handelt, von welcher eine Haftungsfreistellung nicht möglich ist, da der Vertrag in seinem Kern ansonsten entwertet werden würde. Ein Haftungsausschluss für eine fehlerhafte oder sonst ungenügende Datensicherung wird damit regelmäßig unwirksam sein. Denn angesichts der Wichtigkeit einer zuverlässigen Datensicherung wird man meist davon ausgehen können, dass die fehlerfreie Sicherstellung derselben im Rahmen von IT-Leistungen vertragswesentlich ist.

Allerdings muss es als AGB-rechtlich zulässig erachtet werden, die Haftung bei Datenverlust auf den Aufwand zu beschränken, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des Nutzers wiederherzustellen. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel, die normalerweise mit einer Verpflichtung des Kunden zur eigenständigen Datensicherung verbunden sein wird, ergibt sich wiederum aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB (vgl. dazu das bereits oben erwähnte). Insofern ist zu dieser Haftungsbeschränkung zu raten.