Datenschutzrichtlinien in Kraft

11.09.1981

BERN (sg) - Zum 1. Juli 1981 hat der Schweizerische Bundesrat Datenschutzrichtlinien in Kraft gesetzt. Damit soll auch die Einführung eines entsprechenden Bundesgesetzes vorbereitet werden.

Als sachlicher Geltungsbereich dieser Richtlinien wird jede automatisierte und manuelle Bearbeitung von Personendaten durch Organe des Bundes genannt. Dazu wird jedoch die Einschränkung gemacht, daß Bearbeitung von Personendaten aus jedermann zugängigen Veröffentlichungen ebenso wie manuelle Bearbeitung von dergleichen Daten, welcher einer Drittperson als Arbeitshilfe dienen, nicht unter diese Richtlinien gestellt werden.

In der Anwendung der Datenschutzrichtlinien sowie anderer Fragen des Datenschutzes werden die Organe des Bundes durch das Bundesamt für Justiz (Dienst für Datenschutz) beraten. Daraus ergibt sich daß das Bundesamt für Justiz für ??? Vorhaben im Bereich des Datenschutzes hinzugezogen werden muß.

Die Datenschutzrichtlinien sind zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren, mit der Möglichkeit einer Verlängerung, gültig. Sie sollen allenfalls durch ein bis zum Ablauf dieser Frist geschaffenes Datenschutzgesetz abgelöst werden.