Datenschutzpanne bei Breitbandanbieter

20.04.2006

Gesetze greifen nicht

Von öffentlicher Seite scheinen DSL on Air tatsächlich keine Konsequenzen zu drohen. Zwar bezeichnete es eine Sprecherin des Bundesbeauftragten für den Datenschutz als "nicht in Ordnung", dass die Personendaten einsehbar waren. Es handele sich hierbei allerdings "nicht um eine Ordnungswidrigkeit", da der Paragraf 149 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in diesem Fall nicht greife. Dieser regelt Verstöße gegen das TKG.

Obwohl der Paragraf 109 des TKG jeden Diensteanbieter verpflichtet, "angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten und der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu treffen", wird ein Zuwiderhandeln nicht bestraft. Lediglich das Versäumnis, "ein Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorzulegen", gilt gemäß Paragraf 149 als ordnungswidrig.

Für etwaige Betroffene haben die Datenschützer nur einen schwachen Trost: Falls ein Schaden entstanden sein sollte, könne man diesen gegebenenfalls zivilrechtlich verfolgen lassen. (ave)