Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit, Teil 4

Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle

23.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte

Da die Datenschutzfragen dem Mitbestimmungsrecht im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes unterliegen, müssen Betriebs- und Personalräte am Entscheidungsprozess in Form von Vereinbarungen beteiligt werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht gemäß.§87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG für die Bereiche:

- Ordnung des Betriebes, Arbeitnehmerverhalten,

- Technische Kontrolleinrichtungen.

Für die Ausübung der Mitbestimmung kommen insbesondere der Abschluss von Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit entsprechenden Nutzungs- und Kontrollregelungen für die E-Mail- und Internet-Nutzung in Betracht. Bei der Betriebs- / Dienstvereinbarung handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung, der zur Lösung des Datenschutzproblems geschlossen wird. In Betrieben ab einer Größe von fünf Mitarbeitern sind Betriebsräte und damit Betriebsvereinbarungen möglich. Während der Arbeitgeber den Missbrauch einschränken will, befürchtet der Betriebsrat die Ausforschung der Arbeitnehmer. Personenbezogene Kontrollen sollten möglichst unter Beteiligung des Betriebsrates / Datenschutzbeauftragten nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgen. Die Betriebs- / Dienstvereinbarung hat rechtssetzenden Charakter und wirkt modifizierend auf die Inhalte der Arbeitsverträge ein.

Im Bereich des Fernmeldegeheimnisses, das auf ein Grundrecht zurückgeht, ist neben Kollektivvereinbarungen die individuelle Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer von Vorteil. Ergänzend zu entsprechenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen kann deshalb eine zusätzliche Legitimation und Information durch eine persönliche Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen, sofern diese Einwilligung freiwillig erfolgt. (oe)

Lesen Sie zum Thema auch folgende Beiträge:

Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit, Teil 1: Haftungsfragen rund um die IT-Sicherheit

Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit, Teil 2: Risiko-Management und IT-Compliance - das sollten Sie wissen

Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit, Teil 3: So archivieren Sie E-Mails revisionssicher

Der Autor Horst Speichert ist Rechtsanwalt in der Kanzlei esb in Stuttgart mit Spezialgebiet Neue Medien, EDV-Recht, IT-Vertragsgestaltung, IT-Security und Datenschutz, Fachbuchautor, Ausbilder für Datenschutzbeauftragte und Lehrbeauftragter für Informationsrecht an der Universität Stuttgart.

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E-Mail: horst@speichert.de, Internet: www. speichert.de

Hinweis:

Der IT-Rechtsleitfaden wurde 2009 von Rechtsanwalt Horst Speichert in Zusammenarbeit mit der Blue Coat Systems GmbH erstellt. Eine Kopie des Dokuments kann über folgenden Link bestellt werden: www.bluecoat.de/resources/leitfaeden.php. Das Werk einschließlich aller Texte ist urheberrechtlich geschützt. Veröffentlichung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung von Blue Coat Systems.