Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit, Teil 4

Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle

23.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Rechtskonforme SSL-Decryption

Die gleichzeitige gesetzliche Forderung nach Verschlüsselung auf der einen und Virenschutz auf der anderen Seite, etwa in Anlage zu § 9 BDSG, erzeugt einen technischen Widerspruch, da verschlüsselte Verbindungen nicht ohne weiteres auf Viren oder Schadsoftware untersucht werden können.

Immer mehr Missbrauch und Schadsoftware erfolgt über https und erzeugt so ein Sicherheitsvakuum. Das technisch unbestritten notwendige https-Scanning muss datenschutzkonform betrieben werden.

Dies erfordert zunächst die Vermeidung von möglichen Straftatbeständen

- § 202a StGB, Ausspähen von Daten,

- § 206 StGB, Bruch des Fernmeldegeheimnisses,

- Ordnungswidrigkeit nach § 43 BDSG.

Insbesondere darf der Scanvorgang nicht zur Kenntnisnahme der Inhalte führen, muss also in einer Blackbox ablaufen.