Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit, Teil 4

Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle

23.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Datenschutzbeauftragter

- Stärkung der Stellung des Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 3 Sätze 5 bis 8 BDSG:

-- verstärkter Kündigungsschutz, nur fristlose Kündigung nach § 23 Kündigungsschutzgesetz

-- Anspruch auf Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ausdrücklich verankert

- Neuregelung zu Listenprivileg und Adresshandel, § 28 BDSG

- Neuregelung der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG

- Neuer Arbeitnehmerdatenschutz, Verhaltenskontrolle, § 32 BDSG

- Neufassung der Bußgelder nach § 43 BDSG

-- Erhöhung der Bußgeldtatbestände

-- Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Die Neuregelungen traten überwiegend am 1. September 2009 in Kraft, vorbehaltlich der Übergangsregelung in § 47 BDSG.