Datenschutzbeauftragter
- Stärkung der Stellung des Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 3 Sätze 5 bis 8 BDSG:
-- verstärkter Kündigungsschutz, nur fristlose Kündigung nach § 23 Kündigungsschutzgesetz
-- Anspruch auf Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ausdrücklich verankert
- Neuregelung zu Listenprivileg und Adresshandel, § 28 BDSG
- Neuregelung der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG
- Neuer Arbeitnehmerdatenschutz, Verhaltenskontrolle, § 32 BDSG
- Neufassung der Bußgelder nach § 43 BDSG
-- Erhöhung der Bußgeldtatbestände
-- Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Die Neuregelungen traten überwiegend am 1. September 2009 in Kraft, vorbehaltlich der Übergangsregelung in § 47 BDSG.