Datenschutz ist Pflicht

24.02.2006
Von Joachim Schrey

Dazu ein Beispiel: Wenn ein RFID-Chip beispielsweise in eine Kundenkarte integriert ist, so lässt sich der Kunde identifizieren, sobald er ein am Eingang des Einzelhandelsgeschäfts installiertes Lesegerät passiert. Sind im Laden weitere Reader aufgestellt, so kann die Anwesenheit des Kunden einschließlich der jeweiligen Verweildauer festgestellt und so ein Bewegungsprofil im Laden erzeugt werden. Auf diese Weise wären Präferenzen für einzelne Produkte, zumindest aber die Aufmerksamkeit des Kunden für bestimmte Warenpräsentationsformen oder Werbeaushänge feststell- und speicherbar. Die Erhebung sowie die weitere Nutzung und Verarbeitung dieser Daten ist weder für die Abwicklung des Kaufgeschäfts im Laden noch beispielsweise für die Teilnahme des Kunden an einem Bonusprogramm erforderlich. Folglich sind hierfür auch keine gesetzlichen Erlaubnis- oder gar Anordnungstatbestände ersichtlich (wie im BDSG-Paragraf 28, Absatz 1, Nummern 1 oder 2 enthalten).

Innerhalb der gezogenen Grenzen

Wer solche kundenbezogenen Daten dennoch erheben, speichern, nutzen und weiterverarbeiten will, braucht die schriftliche Einwilligung des Kunden. Sie kann gemäß Paragraf 4a, Absatz 1, des BDSG nur dann wirksam erteilt werden, wenn der Kunde zuvor informiert wurde, welche Daten von ihm zu welchen Zwecken erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Gegebenenfalls muss er auch erfahren, an wen die Daten - zum Beispiel innerhalb des Konzerns - übermittelt werden. Erst aufgrund dieser Informationen kann der Kunde nach Auffassung des Gesetzgebers frei und bewusst entscheiden, ob er dem Einzelhändler seine Einwilligung erteilen will.

Auch wenn der Kunde einverstanden ist, darf das Handelsunternehmen diese Daten nach dem "Zweckbindungsgrundsatz" des Datenschutzrechts nur in den durch diese Einwilligung und die vorausgehenden Informationen gezogenen Grenzen erheben und weiterverarbeiten. Jede spätere Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der Daten muss ebenfalls in diesem Rahmen bleiben. Daran ändert sich auch nichts, wenn neue Möglichkeiten der Verarbeitung und Nutzung entstehen oder sich aus Sicht des Unternehmens zusätzliche Einsatzfelder ergeben.