"Datenschutz-Aufsicht aus der Sicht der Wirtschaft"

12.05.1978

Mit einiger Unsicherheit, zuweilen auch mit Sorge, blickte manches Unternehmen der Datenschutzaufsicht, die den Ländern obliegt, entgegen, waren doch im Hinblick auf die Aufsicht eine Reihe von Fragen offengeblieben, zum Beispiel:

Wird es in den Ländern zu einer unterschiedlichen Handhabung des Gesetzes kommen. Wie werden die Aufsichtsbehörden das nicht immer eindeutige und bisweilen nicht leicht zu interpretierende Gesetzeswerk auslegen? Dies sind nur zwei Problemkreise, die für die

Berechtigung der oben genannten Unsicherheit und Sorge angeführt seien.

Nun, diese Befürchtungen scheinen mittlerweile nicht mehr berechtigt zu sein. Einmal gehen die Länder von einheitlichen Verwaltungsvorschriften aus, zum anderen kann die Wirtschaft auch mit den dort gefundenen Interpretationen leben.

An dieser Stelle sei den Ländern gedankt, daß auch Vertreter der Wirtschaft zu Kontaktgesprächen mit den zuständigen Landesbehörden geladen wurden. Bevor ich auf den Inhalt der vorläufigen Verwaltungsvorschriften eingehe, lassen Sie mich ein Wort zu deren rechtlicher Bedeutung sagen.

Rechtsnatur der Verwaltungsvorschriften

Die Verwaltungsvorschriften sind weder Gesetz noch Verordnung. Sie sind ministerielle Anweisungen an die Behörden, die Aufsicht in einer bestimmten Art und Weise zu praktizieren. Sie können daher auch als Richtlinien für die Aufsichtsbehörden bezeichnet werden.

Ein Verstoß einer unter den dritten oder vierten Abschnitt fallenden speichernden Stelle gegen die Verwaltungsvorschriften bedeutet daher nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen das Gesetz. Andererseits ist die peinliche Befolgung der Verwaltungsvorschriften nicht unbedingt mit absoluter Gesetzeskonformität gleichzusetzen, denn es ist; durchaus vorstellbar, daß gerichtlich ein Gesetzesverstoß, trotz Befolgung der

Verwaltungsvorschriften, festgestellt werden kann und umgekehrt.

Wenn auch die Befolgung von Verwaltungsvorschriften einen Gesetzesverstoß theoretisch nicht ausschließt, so dürfte sie doch andererseits nicht zur Anwendung der Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften führen, hat doch die speichernde Stelle, die sich nach den Verwaltungsvorschriften richtet, in der Regel gezeigt daß sie sich gesetzeskonform verhalten will. Dieser Umstand dürfte genügen, um die Anwendbarkeit des ° 41, der nur vorsätzliche Verstöße erfaßt, trotz zu bejahender Tatbestandsmäßigkeit abzuwenden.

Gleichermaßen dürften die Ordnungs (...)rigkeiten, die jedoch nach ° 42 auch fahrlässig begangen werden können, in der Regel mangels jeden Schuldvorwurfes straflos bleiben.

Diese Anmerkungen sind nicht ohne Grund angebracht, denn - wie wir sehen werden - sind die Verwaltungsvorschriften nicht durch eine ausschließlich extensive Interpretation gekennzeichnet.

Anwendungsbereich

Dies gilt zwar nicht für den ersten Abschnitt, in dem der Anwendungsbereich behandelt ist. Hier verbleibt es bei allgemein bekannten und mit Erfolg bisher unbestrittenen Aussagen. Als Fußnote ist lediglich auf die Absicht Bayerns hinzuweisen, den landesrechtlichen Vorbehalt in ° 7 Abs. 2 zu nutzen.

Allgemeine Ausnahmen und Einschränkungen

Auch der zweite Abschnitt der Verwaltungsvorschriften, der sich mit allgemeine Ausnahmen und Einschränkungen befaßt, kann aus der Sicht der Wirtschaft im wesentlichen unkommentiert bleiben, unterdrückt man das aufkommende Unbehagen über die Einbeziehung von "Personalförderungsdaten" unter personenbezogene Daten. Da diese Daten aber - soweit sie in nicht-automatisierten Verfahren verarbeitet werden - nur nach ° G zu behandeln sind, kann die Wirtschaft mit diesem Ergebnis sicherlich leben, denn mir ist kein Unternehmen bekannt, das aus eigenem Interesse nicht schon heute - und wohl auch in der Vergangenheit - den erst am 1. 1. 1979 in Kraft tretenden ° 6 befolgt.

Die Frage, wie die Aufsichtsbehörden die Einhaltung, das heißt, die Beachtung des ° 6 sicherstellen, ist natürlich ebenfalls für die Wirtschaft von Interesse. Da dieses Problem sich aber erst am 1.1. 1979 stellt, kann dessen fehlende Behandlung durchaus hingenommen werden.

Eine begrüßenswerte Auslegung enthält der letzte Absatz des zweiten Abschnitts mit der Feststellung, daß eine gelegentliche Übermittlung von Daten entgegen der sonst aufrecht erhaltenen Zweckbestimmung deren internen Charakter nicht ausschließt.

Abgrenzung zwischen drittem und viertem Abschnitt

Als in hohem Maße gelungen ist der dritte Abschnitt der Verwaltungsvorschriften anzusehen, wird doch in diesem Bereich den Bedürfnissen der Wirtschaft weitgehend Rechnung getragen, gleichwohl aber der Normzweck oder "Geist des Gesetzes" gebührend beachtet.

Ausgehend von der heute wohl unstreitigen Auffassung, daß die gleiche juristische oder natürliche Person mit bestimmten Anwendungen der Datenverarbeitung sowohl den Vorschriften des dritten als auch des vierten Abschnittes unterliegen kann, werden sodann die verschiedensten Fälle und Fallkombinationen behandelt.

Die Aussagen zur Einordnung von Unternehmen, die ausschließlich dem dritten beziehungsweise vierten Abschnitt unterliegen sowie die Passagen, die der geschäftsmäßigen Datenverarbeitung im Auftrag gewidmet sind, geben die durch das Gesetz geschaffene Situation wieder, ohne daß dabei zu Interpretationen gegriffen wird, sieht man einmal von der Auslegung des Begriffes "geschäftsmäßig" und "im Auftrag" ab, bei der die Verwaltungsvorschriften der im bisherigen Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung folgen.

Grenzfälle

Die Verwaltungsvorschriften lassen es dabei aber nicht bewenden, sondern gehen auch auf Grenzfälle ein, die im täglichen Wirtschaftsleben anzutreffen sind, betreibt doch eine große Anzahl von Unternehmen Datenverarbeitung teils für eigene und teils für fremde Zwecke zugleich..

Für solche Fälle wird der Grundsatz aufgestellt, daß für den Fremdanteil der vierte Abschnitt des Gesetzes anzuwenden sei. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine bedeutsame und für die Wirtschaftsxpraxis nicht hoch genug einzuschätzende Einschränkung. Danach kann ein geringfügiger Anteil der Fremdarbeiten ein Anzeichen für nicht "geschäftsmäßig" durchgeführte Datenverarbeitung sein.

Daß in der Folge von der Ausnahme des oben genannten Grundsatzes zwei Rückausnahmen gemacht werden, ist. kein Anzeichen für "Angst vor der eigenen Courage", vielmehr ist darin eine sachgerechte weitere Klarstellung zu sehen. Denn ernstlich wird das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "geschäftsmäßig" nicht zu leugnen sein, wenn Datenverarbeitung - zwar in geringen Umfang - durchgeführt wird, aber die Organisation der DV oder des Rechenzentrums eine Ausprägung als Dienstleistungsunternehmen findet beziehungsweise einzelne Rechenzentren eines Unternehmens ausschließlich die Aufgabe der Auftragsdatenverarbeitung wahrnehmen.

Das Fehlen eines Anhaltspunktes für das Vorliegen der Geringfügigkeit kann im Hinblick auf die Rechtsicherheit unter Umständen als Mangel empfunden werden, anderseits eröffnet dieser Umstand dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit einer flexibleren Gestaltung der Datenverarbeitung. Den unter den oben genannten Ausnahmetatbestand fallenden Unternehmen sei jedoch im eigenen Interesse angetragen, den Begriff der "Geringfügigkeit" nicht zu strapazieren. Insbesondere wegen des vorläufigen Charakters der Verwaltungsvorschriften kann an Stelle der flexiblen eine starre Regelung treten, womit der "Auftragsdatenverarbeitung im Grenzbereich" sicher nicht gedient wäre.

Nicht ausdrücklich angesprochen wird die Konstellation, daß eine eindeutige Trennung zwischen Datenverarbeitung für fremde und eigene Zwecke nicht vorgenommen werden kann. Beispielhaft sei hier auf den Steuerberater verwiesen, der im Rahmen seiner steuerlichen Beratung auch die Buchhaltung erledigt.

Die bisherigen Grundsätze der Verwaltungsvorschriften dürften kaum ausreichen, um hier zu einem den Bedürfnissen der Wirschaftswirklichkeit entsprechenden Ergebnis zu kommen. Statt des "Geringfügigkeitsprinzipes" böte sich das "Überwiegensprinzip"

an.