BDSG und andere Normen

Datenschutz am Arbeitsplatz

24.01.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Einen Überblick über die allgemeinen und spezifischen Regeln des Arbeitnehmerdatenschutzes geben Dr. Sebastian Kraska und Alma Lena Fritz.

Der Arbeitnehmerdatenschutz ist in Deutschland nicht übersichtlich in einem eigenen Arbeitnehmerdatenschutzgesetz geregelt, auch wenn dies verfassungs- und europarechtlich an sich gefordert wäre. Vielmehr ergeben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen aus der Anwendung des allgemeinen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und einer Reihe bereichspezifischer Vorschriften.

Überblick

Foto: Fotolia, HaywireMedia

Im Grundsatz orientiert sich Arbeitnehmerdatenschutz und damit die Erfassung und Verarbeitung von Beschäftigtendaten an den Vorschriften des BDSG. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten darf danach nur dann erfolgen, wenn diese entweder durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt ist oder der betroffene Arbeitnehmer der Datenverarbeitung zugestimmt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG). Die Vorschriften des BDSG sind Generalklauseln, welche nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie nicht durch vorrangige gesetzliche Regelungen verdrängt werden.

Daneben gibt es eine Reihe von bereichsspezifischen Gesetzen, d.h. auf bestimmte Lebensbereiche und Personen begrenzte Vorschriften. Diese existieren beispielsweise im Bereich des Telekommunikationssektors (Telemediengesetz TMG und Telekommunikationsgesetz TKG) oder im Anwendungsbereich des Arbeitssicherheitsgesetzes oder des Gendiagnostikgesetzes.

Das Bundesdatenschutzgesetz

Im Unterschied zu den zahlreichen Datenschutzgesetzen der Länder, die lediglich den Datenumgang in Behörden und öffentlichen Körperschaften des jeweiligen Landes regeln, erfasst das BDSG neben Behörden des Bundes auch die Privatwirtschaft. Privatwirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse sind erfasst, wenn die Datenverarbeitung automatisiert, d.h. insbesondere unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen (z.B. PCs) stattfindet. Es regelt die Erhebung, Verarbeitung (hierunter fällt Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Daten) und Nutzung von Daten der Beschäftigten. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um personenbezogene Daten handelt. Dies sind solche Daten, die sich auf eine bestimmte einzelne Person beziehen oder zumindest dazu geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen (z.B. Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Krankheiten, Vorstrafen, Beruf, Internetsurfverhalten, Foto etc.).