Eine Frage der Durchsetzbarkeit

Das Wichtigste zur betriebsbedingten Kündigung

30.11.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Dringendes betriebliches Erfordernis

Nach der Rechtsprechung muss das betriebliche Erfordernis dringend sein. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der bei Ausspruch der Kündigung betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art als durch eine Beendigungskündigung zu entsprechen. Nicht erforderlich ist, dass ohne die Kündigung der Betrieb zusammenbricht. Es genügt, wenn bei ständiger wirtschaftlicher Betrachtung für die Tätigkeit des betroffenen Arbeitsnehmers kein Bedürfnis mehr besteht.

Interessenabwägung

Im Gegensatz zu anderen Kündigungen findet bei einer betriebsbedingten Kündigung keine Interessenabwägung statt. Der Gesetzgeber hat nämlich dadurch, dass er dringende betriebliche Erfordernisse als Voraussetzung einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung normiert hat, die beiderseitigen Interessen bereits normativ abgewogen.

Kein anderer freier Arbeitsplatz

Weitere Voraussetzung ist, dass kein anderer freier Arbeitsplatz mehr vorhanden sein darf, auf den der Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht oder durch Änderungskündigung hätte weiterbeschäftigt werden können. Es gilt der Grundsatz: Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung.

Dieser Grundsatz ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Arbeitgeber muss von sich aus vor dem Ausspruch einer Änderungskündigung nicht nur einen freien Arbeitsplatz anbieten, sondern gegebenenfalls durch eine Änderungskündigung durchsetzen, selbst wenn der Arbeitnehmer ihm gegenüber erklärt hat, er wolle diesen freien Arbeitsplatz nicht annehmen. Das BAG steht auf dem Standpunkt, dass der Arbeiternehmer unter dem Druck einer Änderungskündigung vielleicht anders entschieden hätte.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung zu besseren Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen, kann jedoch aus dem Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung nicht hergeleitet werden. Das BAG steht immer auf dem Standpunkt, dass kein Anspruch auf eine Beförderung bestehe.