Rechtliche Aspekte des Online-Auftritts

Das Wichtigste zum Web-Design-Vertrag

24.03.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Terminplan

Neben der Schilderung des Vertragsgegenstands und den Phasen der Website-Erstellung ist ein Terminplan besonders empfehlenswert. Sinnvoll ist ein Terminplan, der sich an den Phasen orientiert.

Tipp: Auch für die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers (z.B. Lieferung von Bildmaterial) sollten verbindliche Termine festgelegt werden.

Weitere vertragliche Regelungen

Außerdem sollten folgende Punkte vertraglich geregelt werden:

Rechte an der Website

Erreicht die Website die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche so genannte Gestaltungshöhe, bietet sich eine klare Regelung zu den Nutzungsrechten an.

Beispiel:

"Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die einfachen, nicht übertragbaren, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den an der Website, den einzelnen Unterseiten sowie ggf. eingebundenen Elementen entstehenden Urheberrechten des Auftragnehmers für die Nutzung im Internet ein."

Alternativ ist eine ausschließliche Rechteeinräumung möglich, die den Auftragnehmer jedoch im Gegensatz zur einfache Rechteeinräumung von der Verwertung der Website oder einzelner Elemente ausschließt.

Tipp: Der Auftraggeber sollte sich neben den Nutzungsrechten ausdrücklich auch Bearbeitungs- und Änderungsrechte einräumen lassen.

Rechte Dritter und Haftungsfreistellung

Diese beiden Punkte sind aus Sicht des Auftragnehmers wichtig. Danach sollte der Auftraggeber im Vertrag dafür verantwortlich gemacht werden, dass das von ihm gelieferte Material (Bilddateien, Logos, Texte etc.) frei von Rechten Dritter ist (z.B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Eine Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers für den Fall, dass ein Dritter ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung seiner Rechte aufgrund des vom Auftraggeber gelieferten Materials geltend macht, ist ebenfalls sinnvoll.