Was Arbeitgeber wissen müssen

Das Wichtigste zum Ausbildungsvertrag

17.02.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der folgende Überblick zeigt, was in einem Vertrag drinstehen muss und was nicht erlaubt ist.
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Foto: Doc RaBe - Fotolia.com

Hat sich ein Betrieb entschlossen, einen Auszubildenden einzustellen, muss er mit diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag abschließen. Was in diesem Vertrag enthalten sein muss, und was nicht erlaubt ist, haben die Spezialisten vom Anwalt-Suchservice (www.anwalt-suchservice.de) für Sie zusammengestellt.

Folgende Punkte sollte ein Ausbildungsvertrag enthalten:

Beginn und Dauer der Ausbildung: Zunächst muss festgehalten werden, wann das Ausbildungsverhältnis beginnt und wann es endet. Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses ist in der Ausbildungsordnung geregelt. In der Regel beginnt das Ausbildungsjahr am 01.09. und endet nach der entsprechenden Ausbildungszeit am 31.08.

Ausbildungsort und Arbeitszeiten: Der Ausbildungsvertrag muss den Ausbildungsort fixieren. Dies kann für eventuelle Fahrtkostenerstattungen von Bedeutung sein. Die täglichen Arbeitszeiten sind ebenfalls festzulegen. Meist sind diese bereits in Tarifverträgen geregelt.

Probezeit: Die Probezeit muss ebenfalls im Ausbildungsvertrag geregelt sein. Sie dauert in der Regel zwischen einem und vier Monaten.

Vergütung : Ein wichtiger Bestandteil des schriftlichen Ausbildungsvertrages ist die Regelung der Vergütung. Hier muss die Höhe der Vergütung für jedes Ausbildungsjahr wie auch den Termin der Fälligkeit der Zahlung bestimmt werden. Meistens ist die Ausbildungsvergütung auch bereits in Tarifverträgen der Gewerkschaften geregelt und muss nicht vom Auszubildenden verhandelt werden.

Urlaub: Selbstverständliche haben auch Auszubildende einen Anspruch auf Urlaub. Der Urlaubsanspruch ist ebenfalls oft tarifvertraglich und auch arbeitsrechtlich geregelt, er sollte dennoch im Ausbildungsvertrag konkret aufgenommen sein.

Kündigung : Der Ausbildungsvertrag muss auch erkennen lassen, wann und wie er gekündigt werden kann. Kündigungen während der Probezeit können in der Regel ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Kündigungsgründen erfolgen. Nach der Probezeit sind die Voraussetzungen einer Kündigung im Berufsbildungsgesetz geregelt.

Was nicht in einen Ausbildungsvertrag gehört

Folgende Regelungen haben nichts in einem Ausbildungsvertrag zu suchen:

  • Der Auszubildende muss für seine Ausbildung bezahlen

  • Vertragsstrafen, z.B. bei Kündigung des Ausbildungsvertrages durch den Auszubildenden

  • Auszubildender muss nach Ende der Ausbildungszeit für eine bestimmte oder für unbestimmte Zeit weiter im Betrieb arbeiten

Anwalt-Suchservice-Hinweis:

Bei minderjährigen Auszubildenden müssen auch die Erziehungsberechtigten den Ausbildungsvertrag unterzeichnen. Nach seiner Unterzeichnung muss der Vertrag unverzüglich der zuständigen Stelle nach § 11 des Berufsbildungsgesetzes übermittelt werden, die den Vertrag dann prüft und einträgt.
Quelle: Redaktion Anwalt-Suchservice, www.anwalt-suchservice.de