Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 13

Das Wichtigste zum Arbeitslohn

11.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

4. Rückzahlungsklauseln

Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer unter Verletzung dessen Grundrechts auf freie Wahl bzw. Aufgabe seines Arbeitsplatzes nach Art.12 GG übermäßig an den Betrieb binden, sind unwirksam. Die Rechtsprechung hat anhand des Falls einer mit dem Dezembergehalt auszuzahlenden Jahressonderzuwendung folgende Grundsätze zu Rückzahlungsklauseln entwickelt:

- Rückzahlungsklausel bzgl. Gratifikationen bis ca. 100,00 Euro und ca. 25 Prozent darüber, also bis ca. 125,00 Euro ist unwirksam

- Bindung des Arbeitnehmers bis zum 31.03. des Folgejahres ist zulässig bei Gratifikation bis zu 1 Monatsgehalt (= noch nicht ganz ein Monatsgehalt)

- bei Gratifikation von zwischen einem und zwei Monatsgehältern keine Bindung über 30.06. hinaus

- bei Gratifikation von zwei Monatsverdiensten bei Staffelung bis zu einem halben Monatsverdienst Bindung über 30.06. hinaus zulässig

- Nach Urteil des BAG vom 14.11.2001 ist eine Rückzahlungsklausel, wonach sich der Arbeitgeber bei einer Kündigung die Rückzahlung vorbehält, auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung wirksam.

- Eine Verpflichtung, dass eine Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen "in voller Höhe" zurückzuzahlen ist, umfasst die Rückzahlungsverpflichtung auch bzgl. der vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuer (BAG, Urteil vom 05.04.2000 zu 10 AZR 257/99).

5. Fälligkeit

Fällig ist die Vergütung gemäß § 614 BGB grundsätzlich nach erbrachter Dienstleistung, falls nichts anderweitiges vereinbart ist. Gemäß der §§ 107, 108 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro auszuzahlen und dem Arbeitnehmer eine Abrechnung zu erteilen. Verzugszinsen für Entgeltansprüche bemessen sich nach dem Bruttoentgelt. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers unterliegt der Regelverjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB.