Bundesdatenschutzgesetz und Co.

Das Wichtigste zum Arbeitnehmerdatenschutz

10.09.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Beispiel Bewerbungsdaten

Zahlreiche Bereiche des Arbeitnehmerdatenschutzes sind regelungsbedürftig. Erwähnt sei hier nur der Umgang mit Bewerbungsdaten. Es kann beispielsweise nicht angehen, dass Bewerberunterlagen stapelweise bei eBay versteigert werden.

Auch wenn ein solches Vorgehen heute schon als rechtswidrig anzusehen ist, wären dennoch deutliche gesetzliche Klarstellungen zu begrüßen, wie beispielsweise § 34 Abs. 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes, welcher die sofortige Vernichtung von Bewerberdaten anordnet, sobald feststeht, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist. Darüber hinaus wären restriktivere Regelungen zur Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet wünschenswert, da die Verbreitung einmal ins Internet gelangter Daten kaum wieder jemals wieder unterbunden werden kann. (oe)

Kontakt:

Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover. Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de