Bundesdatenschutzgesetz und Co.

Das Wichtigste zum Arbeitnehmerdatenschutz

10.09.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Thema beschäftigt Arbeitnehmer seit eh und je, denn es ist brisant und auch jetzt hochaktuell. Thomas Feil nennt Beispiele und gibt Tipps.

Das Thema Arbeitnehmerdatenschutz ist brisant und hochaktuell. Das zeigen unter anderem die jüngsten Bespitzelungsskandale in Großunternehmen wie Lidl, Telekom und der Bahn. Nach wie vor existiert in Deutschland kein umfassendes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. Tatsächlich verfügt in der EU allein Finnland über ein derartiges Gesetz, und derzeit gibt es auch keine ernsthaften Bestrebungen, einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen zu schaffen. Das Maß aller Dinge in Sachen Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland ist daher primär das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), flankiert von verstreuten Regelungen in Spezialgesetzen.

Die Rechtslage

Quelle: Fotolia, St. Rajewski
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Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG dürfen Arbeitnehmerdaten grundsätzlich ohne explizite gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung durch den Beschäftigten nicht erhoben und verarbeitet werden. Eine gesetzliche Erlaubnis findet sich in der gerade verabschiedeten Vorschrift des § 32 BDSG. Eine umfängliche Regelung wesentlicher Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes sucht man darin aber vergeblich. Vielmehr beschränkt sich ihr wesentlicher Inhalt auf den Zweckbindungs- sowie den Erforderlichkeitsgrundsatz und enthält damit im Vergleich zu den bisher angewandten Regelungen, wie § 28 Abs. 1 BDSG, wenig Neues.

Solange keine umfängliche gesetzliche Normierung zum Umgang mit Beschäftigtendaten besteht, hängt viel von der Einwilligung des Betroffenen ab. Innerhalb eines Arbeits- und Abhängigkeitsverhältnisses kann allerdings bezweifelt werden, ob eine getätigte Einwilligung auf der einer freien Entscheidung des Betroffenen i.S.d. § 4a Abs. 1 BDSG beruht. Dieses Problem hat der Gesetzgeber zwar gesehen, wie sich an § 19 des Gendiagnostikgesetzes zeigt, wonach die Erhebung genetischer Informationen dem Arbeitgeber auch mit Einwilligung des Arbeitnehmers untersagt ist.

Ein konsequenter Ausbau solch restriktiver Regelungen ist jedoch ausgeblieben, obwohl vergleichbare Erhebungs- und Verarbeitungsverbote leider oft die einzige Möglichkeit darstellen, regelrechte Erpressungsversuche seitens mancher Arbeitgeber zu verhindern.