Klage von eBay-Verkäufer abgewiesen

"Das nenne ich Betrug!" - keine verbotene Ehrverletzung

15.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Nicht jeder negative Wertungskommentar verletzt das Persönlichkeitsrecht des Verkäufers; es kann auch eine zulässige Meinungsäußerung des Käufers vorliegen.

Das Landgericht Hannover (LG) hat die Klage einer Betroffenen abgewiesen, die wegen nach ihrer Meinung nach ehrverletzenden Äußerungen über sie bei eBay in einem Wertungskommentar wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor Gericht gezogen war.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das 07.09.2009 veröffentlichte Urteil des LG Hannover vom 13. Mai 2009, Az.: 6 O 102/08.

Die Klägerin machte Ansprüche wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Die Beklagte erwarb von der Klägerin über die Internetplattform eBay im August 2007 ein Mobiltelefon als Neugerät. Im Bewertungsportal von eBay bewertete die Beklagte die Klägerin negativ. Ferner stellte sie folgenden Wertungskommentar ein: "Handy als "Neu" angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!"

Quelle: Fotolia, B. Thorn
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Die Klägerin meint, es handele sich bei dieser Bewertung um die Behauptung unwahrer Tatsachen, und klagte daher auf Unterlassung derartiger Äußerungen. Sie verkaufe im Fernabsatz ausschließlich neue Geräte. Bei dem an die Beklagte ausgelieferten Mobiltelefon handele es sich um ein neues Gerät. Es könne sich jedoch bei dem der Beklagten übersandten Gerät auch um ein retourniertes Gerät gehandelt haben bzw. um ein Gerät, bei dem das Originalsiegel der Verpackung bereits geöffnet war.

Damit, so Klarmann, scheiterte die Klägerin jedoch vor dem Landgericht.

Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn bei der Äußerung der Beklagten in ihrem Bewertungskommentar handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die hier vorzunehmende Abwägung des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin führe dazu, dass die Klägerin diese Äußerung hinzunehmen habe.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.mittelstands-anwaelte.de