Kurzarbeit beantragen FAQ

Das müssen Sie jetzt wissen

07.07.2020
Von 
Julia-Eva Seifert ist freie Journalistin in Mainz.
Die Coronavirus-Krise lähmt nicht nur die deutsche Wirtschaft - viele Unternehmen beantragen jetzt Kurzarbeit. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld.
Die COVID-19-Pandemie schränkt nicht nur das öffentliche, sondern auch das wirtschaftliche Leben ein. Wir sagen Ihnen, was Sie zum Thema Kurzarbeit wissen müssen.
Die COVID-19-Pandemie schränkt nicht nur das öffentliche, sondern auch das wirtschaftliche Leben ein. Wir sagen Ihnen, was Sie zum Thema Kurzarbeit wissen müssen.
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Die Coronavirus-Pandemie zeigt deutliche Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten in Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeit(ergeld) für Sie zusammengestellt.

Wann können Unternehmen Kurzarbeit beantragen?

Voraussetzung dafür ist, dass die Firma mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt und der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, etwa dem Coronavirus, beruht. Zudem ist der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar. Von der veränderten Wirtschaftslage müssen mindestens zehn Prozent der Beschäftigten in dem jeweiligen Kalendermonat betroffen sein. Der Arbeitsausfall soll jeweils mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts betragen.

Wie ist Kurzarbeitergeld zu beantragen?

Arbeitgeber stellen einen Antrag bei der Agentur für Arbeit. Diesem muss der Betriebsrat zugestimmt haben. Sollte es keinen Betriebsrat geben, muss mit jedem Mitarbeiter einen Einzelvereinbarung geschlossen werden. Monatlich muss der Arbeitgeber die genaue Zahl der betroffenen Mitarbeiter und die Höhe des Ausfalls im Unternehmen übermitteln. Kurzarbeitergeld wird auch für Zeitarbeitnehmer gezahlt.

Wie viel Kurzarbeitergeld bekommen Arbeitnehmer?

Das Unternehmen kann die Arbeitszeit vollständig kürzen (Kurzarbeit null) oder teilweise kürzen (etwa von einer Fünf- auf eine Drei-Tage-Woche). Bei Kurzarbeit null zahlt die Arbeitsagentur 60 Prozent des Nettogehalts, bei Mitarbeitern mit einem Kind auf der Lohnsteuerkarte 67 Prozent des Nettolohnes. Wird die Arbeitszeit nur um zwei Tage gekürzt, bezieht sich das Kurzarbeitergeld auch nur auf die ausgefallenen zwei Tage. Für die verbleibenden drei Tage erhält der Arbeitnehmer weiter sein normales Gehalt. Arbeitgeber halten die Kurzarbeit beispielsweise in Lohnprogrammen mit Kurzarbeit-Funktion fest - so können die tatsächlich gearbeiteten Stunden nachgewiesen werden.

Wie sehen die Erleichterungen für Firmen bei Kurzarbeit aus?

Die Arbeitgeber müssen nicht mehr die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallen, übernehmen. Sie können sich die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer sogar rückwirkend erstatten lassen. Neu ist, dass Arbeitnehmer mit einem Arbeitszeitkonto keine Minusstunden ansammeln müssen, bevor der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen kann. Lediglich Überstunden müssen unter bestimmten Voraussetzungen abgebaut werden.

Ist Kurzarbeitergeld zu versteuern?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich auf der Grundlage des Nettogehalts und muss daher nicht noch einmal versteuert werden. Allerdings unterliegen die Zahlungen dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die gezahlten Beträge einen Einfluss auf Ihren Steuersatz in der jährlichen Steuererklärung haben. Übrigens: Sollte der Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zahlen, müssen diese regulär versteuert werden.

Wie lange bekommen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld?

In den meisten Fällen zahlt die Bundesagentur für Arbeit ein Jahr lang Kurzarbeitergeld. Seit der Anpassung im Zuge der COVID-19-Krise können die Zahlungen auf insgesamt zwei Jahre verlängert werden. Auf der Internetpräsenz der Agentur für Arbeit finden sich die Anträge zum Arbeitsausfall und weitere Hinweise für Unternehmen, um Kurzarbeitergeld zu beantragen.

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