Ab Dezember

Das gilt neu für Internet, Telefonie, Anbieterwechsel, Neu- und Altverträge

01.12.2021
Von 
Hans-Christian Dirscherl ist Redakteur der PC-Welt.
Am 1.12.2021 tritt die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Das gilt jetzt für Internet, Telefonie, Neu- und Altverträgen, Anbieterwechsel, beim Anspruch auf schnelles Internet etc.
Ab 1.12.: Das gilt neu für Internet, Telefonie, Anbieterwechsel
Ab 1.12.: Das gilt neu für Internet, Telefonie, Anbieterwechsel
Foto: fizkes/Shutterstock.com

Mit Stichtag 1. Dezember 2021 räumt die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Verbrauchern mehr Rechte ein. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen fasst die wesentlichen Änderungen zusammen.

Neuer Vertrag: Verständliche Zusammenfassung in Textform

Bevor Sie einen neuen Vertrag für Festnetzanschluss, Internetzugang oder Mobilfunkanschluss abschließen, muss der Anbieter Ihnen eine Vertragszusammenfassung in Textform (PDF, auf Papier) geben. Darin müssen stehen:

Wenn Sie das Angebot via Telefon erhalten, darf der Anbieter die Vertragszusammenfassung auch nachträglich schicken, dies muss aber unverzüglich erfolgen.

Vertrag via Telefon geschlossen: Sie müssen erst schriftlich zustimmen

Stimmen Sie am Telefon einem neuen Vertrag zu, dann ist dieser Vertragsschluss erst rechtsgültig, wenn Sie ihn in Textform genehmigt haben (und nachdem Sie die Vertragszusammenfassung in Textform erhalten haben). Unterbleibt Ihre Genehmigung in Textform, dann gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Damit soll das Unterschieben von Verträgen am Telefon unterbunden werden. Ein bekanntes Problem, wie Sie diesen Meldungen entnehmen können:

Vertrag verlängert sich automatisch: Nur noch 1 Monat Kündigungsfrist

Nach Ablauf der ersten 24 Monate verlängert sich ein vorhandener Vertrag zwar auch weiterhin automatisch, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig kündigen. Doch die automatische Verlängerung gilt nicht mehr für weitere 12 Monate, wie es bisher oft üblich war, sondern es gilt dann eine einmonatige Kündigungsfrist.

Anbieter ändert Vertrag: Sie dürfen fristlos kündigen

Ändert der Anbieter bestimmte Vertragsbedingungen, dürfen Sie fristlos kündigen. Außer die Änderungen sind zu Ihrem Vorteil oder haben keine negativen Auswirkungen auf Sie. Das muss der Anbieter dann aber beweisen.

Anbieter müssen Sie mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung über die Änderung informieren, wie die Verbraucherschützer betonen. Die Kündigung können Sie innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Information erklären und frühestens für den Zeitpunkt der Gültigkeit der Änderung. Ihnen dürfen keine Kosten durch die Kündigung entstehen.

Entschädigung bei Störung des Anschlusses

Sollte eine Störung des Telefon- und Internetanschlusses länger als einen Kalendertag dauern, dann muss der Anbieter darüber informieren. Ab dem dritten Kalendertag nach dem Eingang der Störungsmeldung steht dem Nutzer bei einem Komplettausfall des Telefon- und Internetanschlusses eine Entschädigung zu:

Versäumt der Anbieter irgendwelche Kundendienst- oder Installationstermine, stehen Ihnen 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts zu, aber mindestens 10 Euro, wie die Verbraucherschützer erklären.

Bestandskunden: Anbieter muss über optimalen Tarif informieren

Ihr Anbieter muss Sie künftig einmal pro Jahr über den für Sie optimalen Tarif informieren, der sich anhand Ihres laufenden Vertrags ergibt. Damit soll verhindert werden, dass Bestandskunden weiter uralte und überteuerte Verträge nutzen, ob der Anbieter längst bessere Tarife anbietet.

Sehr theoretisch: Anspruch auf schnelles Internet

Sie haben nun Anspruch auf „schnelles“ Internet. Doch was bedeutet das konkret? Genau das ist noch nicht festgelegt und somit ist dieser Absatz des neue Gesetzes derzeit noch wertlos.

Anbieterwechsel

Wechseln Sie bei Telefon-, Internet oder Mobilfunkvertrag zu einem neuen Anbieter, so muss der alte Anbieter seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel wie bislang weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des vereinbarten Anschlussentgeltes verlangen. Wird der Dienst dagegen länger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht Ihnen für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu – und zwar 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 10 Euro. Bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernmitnahme steht Ihnen ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Mitnahmetag eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag zu, wie die nordrhein-westfälischen Verbraucherschützer erklären.

Außerdem: Versäumt der Anbieter Kundendienst- oder Installationstermine, stehen Ihnen 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts zu, aber mindestens 10 Euro.

Gehört auch ein E-Mail-Account zum Telekommunikationsvertrag, so müssen Sie auch nach Vertragsende weiterhin Zugriff auf Ihre Mails haben. Wie lange genau dieser Zeitraum sein wird, muss die Bundesnetzagentur aber noch festlegen.

Drittanbieterleistungen auf der Rechnung

Die berühmt-berüchtigten Drittanbieterleistungen (zum Beispiel für Abonnements oder Spiel-Apps) sind oft eine fiese Kostenfalle. Ab dem 1.12.2021 gilt nun, dass auf der Mobilfunkrechnung folgendes stehen muss:

Haben Sie Einwände gegen Drittanbeiterforderungen auf der Rechnung, so können Sie sich nun anstatt an den Drittanbieter auch an Ihren Mobilfunkanbieter als abrechnendes Unternehmen wenden.

Sperre bei Zahlungsverzug

Erst wenn Sie mit mindestens 100 Euro in Zahlungsverzug sind, darf der Anbieter eine Sperre durchführen. Diese Sperre muss der Anbieter zwei Wochen vorher schriftlich androhen. Eine Sperre darf außerdem nur die Leistungen betreffen, bei denen Sie in einem entsprechenden Verzug sind.

Weniger zahlen bei langsamen Internet

Ebenfalls ab 1.12.2021 gilt das Recht, die Zahlungen an den Internetprovider zu reduzieren, wenn der Internetzugang langsamer ist als vertraglich zugesichert. Voraussetzung für eine Kürzung der Zahlung an den Internetprovider ist laut Bundesnetzagentur eine "erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit" zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Leistung". Nutzer können die dazu erforderlichen Messungen allerdings erst ab dem 13.12. durchführen, wenn eine entsprechende Desktop-App bereitsteht. (PC-Welt)