Schwarzer Datenschutzpeter:

Das Gesetz aus Arbeitnehmersicht

10.10.1980

Eine neu erschienene Broschüre beschreibt die den Arbeitnehmern und Betriebsräten aus dem Datenschutzgesetz (DSG) erwachsenden Rechte und Pflichten. Damit wird ein wichtiger Aspekt des Datenschutzes durch eine Interessenvertretung klar umrissen.

Die von der Gewerkschaft der Privatangestellten veröffentlichte Schrift befaßt sich mit Möglichkeiten, die dem einzelnen aus den neuen Gesetzen erwachsen. Ein kritisches Befassen mit dem Text ist allerdings anzuraten.

Angesichts des derzeit stattfindenden Meinungsbildungs- und damit auch Interpretationsprozesses ist auf einige über das DSG hinausgehende Ansichten hinzuweisen:

- Ein Antrag kann ohne arbeitsrechtliche Nachteile verweigert werden, wenn er gegen das DSG verstößt. Nach Ansicht der GPA bereits dann, wenn der Verstoß nach Meinung des Arbeitnehmers besteht. Ein kleiner aber feiner Unterschied, der gutem Glauben viel nutzbaren Spielraum geben könnte.

- Nach Auslegung der GPA bietet das verfassungsmäßige Grundrecht auf Datenschutz ein Recht zur Verweigerung von Auskünften. Würde dies generell zutreffen, so hätte das

interessante Konsequenzen für die Stellung der Registrierenden gegenüber dem DV-Register.

- Telefonsysteme, die eine Protokollierung der angewählten Nummer erlauben, werden als rechtswidrig bezeichnet.

- Bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Übermittlung von Personaldaten sei der Betriebsrat zu befragen. Ohne die Kompetenz des Betriebsrates in der Beurteilung schutzwürdiger Interessen von Arbeitnehmern anzuzweifeln, sei jedoch vermerkt, daß dies kein ausreichender Ersatz für die Zustimmung des Betroffenen ist. Andernfalls wäre nämlich eine Klausel im taxativ aufzählenden DSG vorgesehen.

- Ein kühner, wenngleich verständlicher Schluß ist, die Übermittlung von Daten (ohne Einschränkung alle?) der Gewerkschaftsmitglieder an die Gewerkschaft für zulässig zu erklären, da dieser "damit ja Daten über ihre eigenen Mitglieder gegeben werden". Begütigend weist die GPA darauf hin, der Betroffene hätte ohnedies dem Abzug des Mitgliedbeitrags vom Gehalt zugestimmt.

Informationen: Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), Wien 1010, Deutschmeisterplatz 4.