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Das Filtern von E-Mails ist verboten

18.01.2005

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Unternehmen dürfen die E-Mails an bestimmte Personen oder von bestimmten Absendern nicht durch elektronische Filter unterdrücken. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen 1 Ws 152/04 vom 10. Januar 2005).

Auslöser des Urteils war die Klage eines ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiters einer baden-württembergischen Hochschule. Nachdem er in Unfrieden ausgeschieden war, hatte die Hochschule seine Mail-Adresse auf einen Index gesetzt sowie E-Mails an ihn und von ihm herausgefiltert. Keiner der Betroffenen wurde über die Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Die Unterdrückung der Mails sei eine Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses, entschieden die Karlsruher Richter. Wer entsprechende Maßnahmen ergreift, macht sich strafbar.

Das Urteil ist allerdings kein Freibrief für Spam-Versender. Denn sie verbreiten unaufgeforderte Werbezuschriften. Deren Versand ist in Europa nur dann erlaubt, wenn der Empfänger ihnen zuvor im Doppel-Opt-In-Verfahren zweimal zugestimmt hat. Auch Internet-Dienstleister dürfen Spam im Gegensatz zu normalen E-Mails ausfiltern, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Verträgen mit den Kunden festgehalten ist. (ls)