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Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) im Detail

Das "Anti-Hass"-Gesetz im Internet

04.11.2017
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Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Christian Kuss ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf IT- und Datenschutzrecht.
Daniel Lehmann ist Rechtsanwalt bei Luther Rechtsanwalts­gesellschaft mbH. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster und absolvierte im Studium unter anderem eine Ausbildungsstation in einer Kanzlei in Los Angeles. Nach dem ersten Staatsexamen arbeitete er in der Rechtsabteilung eines mittelständischen IT-Beratungsunternehmens. Während des Referendariats arbeitete Herr Lehmann unter anderem in der IT-Abteilung der BaFin sowie im IT/IP-Team einer internationalen Wirtschaftskanzlei. 2017 legte er erfolgreich das zweite Staatsexamen ab.
Am 1. Oktober 2017 trat das NetzDG in Kraft. Was ist im Umgang mit rechtswidrigen Nutzerbeiträgen auf großen Social Media Plattformen nun zu beachten?
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zum Umgang mit Social-Media-Plattformen birgt viel Konfliktstoff.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zum Umgang mit Social-Media-Plattformen birgt viel Konfliktstoff.
Foto: REDPIXEL.PL - shutterstock.com

"Zensur", "privatwirtschaftliche Parallelrechtsprechung", "Blaupause für Diktaturen in aller Welt". Der Aufschrei während des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz, kurz NetzDG) war laut, blieb aber ungehört.

Bußgeld-Katalog

Neuen Konfliktstoff birgt ein Entwurf behördlicher Leitlinien zur Bußgelddurchsetzung, der laut einem Bericht des Handelsblattes derzeit im Bundesjustizministerium kursiert. Die Leitlinien sollen die Handhabung der Bußgelder für NetzDG-Verstöße präzisieren. Die Bußgelder können bis zu 50 Millionen Euro betragen. Vorgesehen ist neben einer Staffelung der Bußgeldhöhe abhängig von der Größe des verstoßenden Unternehmens auch die Voraussetzung eines "systemischen Versagens", so dass Verstöße bezüglich einzelner Nutzerbeiträge weniger schwer zu Buche schlagen werden.

Nur große soziale Netzwerke betroffen

Doch wem drohen die Bußgelder überhaupt, welche Plattformen sind vom Gesetz erfasst und welche Pflichten ergeben sich für sie daraus? Der Begriff des "sozialen Netzwerks" wird durch das NetzDG erstmals in Deutschland gesetzlich definiert. Danach gelten als soziale Netzwerke alle "Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen". So weit, so unklar. Diese Definition muss man vor dem Hintergrund lesen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Absicht bekundete, lediglich rund zehn Unternehmen mit dem Gesetz erfassen zu wollen. Es handelt sich also um einen recht unsubtilen Schlag in Richtung Silicon Valley. Auf die Definition folgen im Gesetz dann weitere Einschränkungen, allen voran der wichtige Umstand, dass die Hauptpflicht aus dem NetzDG, das Löschen rechtswidriger Nutzerbeiträge, nur solche sozialen Netzwerke betrifft, die in Deutschland mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer haben.

Angesichts der schwammigen Definitionen ist selbst allen großen Plattformen nicht klar, ob sie betroffen sind. Zweifellos wird man dies nur für Facebook bejahen können. Nicht umsonst kolportierte man beizeiten "Facebook-Gesetz" als inoffiziellen Namen des NetzDG. Twitter, als besonders schnelles Verbreitungsmedium, wird nur dann erfasst, wenn die erwähnte Schwelle der registrierten Nutzer überschritten wird. Nur gibt es dazu in Deutschland keine öffentlich verfügbaren, verlässlichen Zahlen.

Nicht erfasst vom Anwendungsbereich des NetzDG sind dagegen "berufliche Netzwerke" und "Fachportale" (Xing, LinkedIn), "Onlinespiele" (etwa World of Warcraft) oder "Verkaufsplattformen" (wie eBay, Amazon). Gleiches gilt für Dienste zur "Individualkommunikation" wie Whatsapp oder Threema. Online-Zeitungen sind aufgrund einer für journalistische Inhalte geltenden Ausnahme vom NetzDG nicht erfasst. Nicht abschließend geklärt ist jedoch, ob dies auch für Kommentarbereiche von Online-Zeitungen sowie deren Facebook-Auftritte golt.

Die 24-Stunden-Frist

Wer dem Anwendungsbereich des NetzDG unterliegt, den trifft ein umfassendes neues Pflichtenprogramm: Berichtspflichten, Einführung eines Beschwerde-Management-Systems, Bereitstellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (als Empfänger von Klagen) sowie eines inländischen Ansprechpartners für die deutschen Strafverfolgungsbehörden.

Zentraler Regelungs- und auch Kritikpunkt des NetzDG ist die auf dem genannten Beschwerde-Management-System fußende Pflicht der Plattformen, offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde aus dem sozialen Netzwerk zu entfernen. Lediglich rechtswidrige - also nicht "offensichtlich" rechtswidrige - Inhalte sind demgegenüber nach dem Gesetz "unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen" nach Beschwerdeeingang zu entfernen. Längere Fristen können gelten, wenn unter anderem die Plattform den Inhalt von einer entsprechenden Selbstregulierungsstelle prüfen lässt. Diese sind Institutionen wie etwa der Freiwilligen Selbstkontrolle Filmwirtschaft (FSK) nachempfunden. Das NetzDG schafft dabei aber eigene, neue Straftatbestände - etwa einen "Hatespeech"-Paragraphen. Grundlage für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit sind die im Gesetz gelisteten, bereits existierenden Strafgesetze, etwa die der Beleidigung oder die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole.

Overblocking - Zu viel Kontrolle im Netz?

Die Kritik am NetzDG dreht sich im Kern um die Tatsache, dass sozialen Netzwerken durch das Gesetz faktisch quasi-staatliche Aufgaben übertragen werden, indem sie nämlich die Rechtmäßigkeit von Nutzerbeiträgen prüfen müssen, was oft eben auch eine Prüfung des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist. Das ist auch der Aufhänger des in diesem Zusammenhang stets anzutreffenden Stichworts des "Overblockings". Damit ist die Vermutung gemeint, dass Plattformen aus Angst vor Bußgeld und Reputationsschäden im Zweifel lieber zu viele Inhalte löschen. Selbst wenn sie von deren Rechtswidrigkeit nicht überzeugt sind oder sie gar nicht eingehend geprüft haben. Plattformen, die zwar soziale Netzwerke im Sinne des NetzDG sind, aber weniger als zwei Millionen inländisch registrierte Nutzer haben, obliegt nur die oben erwähnte Pflicht der Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten zwecks Behördenkontakt.