Gericht vor überzogenen Maßstäben gewarnt

Copyright-Behörde gibt Borland Hilfestellung im Streit mit Lotus

11.10.1991

BOSTON (CW) - Im Copyright-Streit um Borlands Kalkulationsprogramm Quattro Pro haben die Copyright-Behörde und das Justizministerium der Vereinigten Staaten Partei gegen die Klägerin Lotus Development ergriffen. So zumindest interpretiert Borland eine Eingabe der beiden Ämter bei dem zuständigen Gericht.

ln der Eingabe erklärte die Copyright-Behörde, daß Programm-Menüs, die "nur aus einer Auflistung der dem Benutzer zur Verfügung stehenden Kommandos" bestehen, als nicht schutzwürdig gelten würden. Als Beispiel diente - laut Borland - Lotus 1-2-3. Lotus nannte diese Behauptung irreführend.

Ausdrücklich wendet sich die Copyright-Behörde gegen die Annahme daß alles, was auf dem Bildschirm dargestellt wird, urheberrechtlichen Schutz genieße. Das gelte vor allem für Bildschirmdarstellungen, "bei denen funktionale Gesichtspunkte eine wesentliche Rolle spielten". Die Behörde beruft sich dabei auf den Abschnitt 102(b) der US Copyright-Bestimmungen, demzufolge Systeme, Prozeduren und Arbeitsweisen nicht schützbar sind.

Bei Streit zwischen den beiden Softwarehäusern geht es um eine Option in Borlands Kalkulationsprogramm Quattro Pro, die es erlaubt, das Spreadsheet wahlweise auch mit 1-2-3-kompatiblen Menüs zu betreiben. Erst im letzten Jahr hatte Lotus mit Paperback Software und Mosaic Software zwei unliebsame Konkurrenten per Gerichtsentscheid vom Markt gedrängt, die Produkte mit dem "Look-and-Feel" von 1-2-3 auf den Markt gebracht hatten. Der Richter war in beiden Fällen derselbe, der nun auch den Borland-Fall zu entscheiden hat.

Speziell auf diese Fälle bezieht sich eine weitere Eingabe mit der zehn Jura-Professoren, allesamt renommierte Copyright-Spezialisten, bei dem Gericht vorstellig wurden.

Nach ihrer Ansicht sind in dem Paperback-Fall überzogene Maßstäbe angelegt worden, und sie warnen davor, diese Maßstäbe weiter zu verwenden.

Davon würde nicht nur die künftige Rechtsprechung erschwert, sondern voraussichtlich auch die Software-Entwicklung und die gesamte Software Industrie behindert. Die Ausdehnung des Copyright-Gesetzes über die vom Parlament in tendierten Grenzen hinaus störe den übergreifenden Interessenausgleich, der den Bestimmungen zum Schutz von geistigem Eigentum zugrundeliege.

Während Borland begeistert auf die Schützenhilfe reagierte, zeigte sich die Gegenpartei leicht verschnupft. "Die letzte Entscheidung über die Schutzfähigkeit trifft das Gericht", kommentierte Lotus-Hausjurist Thomas Lemberg knapp.