Computer und Recht/Liefertermin: Kaeufer am laengeren Hebel

01.03.1996

KOELN (CW) - Faxt der Kaeufer bei einem spekulativen Geschaeft, in diesem Fall der Lieferung von zirka 12 000 Modulen, bei dem es fuer beide Seiten erkennbar auf eine schnelle Lieferung ankommt, dem Verkaeufer eine Auftragsbestaetigung und nennt er darin einen "fixen" Liefertermin, so muss der Verkaeufer unverzueglich widersprechen, will er den Termin nicht akzeptieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkaeufer in den telefonisch gefuehrten vorangegangenen Vertragsverhandlungen ein bestimmtes Datum genannt hat, an dem er seinerseits mit der Ankunft der Ware rechnet, und wenn der danach moegliche Liefertermin und der vom Kaeufer bestaetigte fixe Termin mit diesem Datum uebereinstimmen. Behauptet der Verkaeufer, es sei ein Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart worden, traegt er die Beweislast fuer diese Behauptung. Aktenzeichen: 19 U 57/95, Oberlandesgericht Koeln.