Computer und Recht/Krankheit vorgetäuscht: Kündigung

11.10.1996

Kassel (jlp) - Wer seinem Arbeitgeber gegenüber erklärt, er sei wegen Krankheit arbeitsunfähig, danach aber bei privaten Arbeiten beobachtet wird, muß grundsätzlich - auch ohne vorherige Abmahnung - mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Anlaß für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes war die Kündigungsschutzklage eines Arbeiters, den der Arzt für zehn Tage wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben hatte, der jedoch während dieser Zeit beim Aufbau eines von seiner Frau geführten Imbißstandes geholfen hatte. Bei dieser Tätigkeit überraschte ihn der Sohn des Geschäftführers seiner Firma. Der Arbeitgeber nahm diesen Umstand zum Anlaß, dem Kläger fristlos zu kündigen.

Die Kasseler Richter waren der Ansicht, daß das Verhalten des Arbeiters den Wert seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert habe. Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 849/9.