SCHOLZ REPORT

Computer Leasing V (Rechtliche Probleme)

30.05.1975

Die rechtlichen Probleme sind beim Computer-Leasing eigentlich recht gering. Wie schon in den vorhergehenden Artikeln angeführt wurde, sollte man sich davor hüten, Banalitäten formulieren zu wollen.

Keine Formulierung von Banalitäten in den Leasing-Verträgen

Das Gesetz bildet für den EDV-Benutzer den optimalen Rahmen. Die Leasing-Gesellschaften sorgen schon selbst dafür, daß die für den Benutzer nachteiligen Punkte in den Vertrag mit aufgenommen werden. Man muß sie aber nicht mit Gewalt auf irgendwelche Klauseln aufmerksam machen. Immer dann, wenn nichts explizit In den Verträgen erwähnt wird, gilt das Gesetz. Dieses bietet für den Käufer oder Mieter den besten Schutz. Aus diesem Grunde sollte man aus Anwendersicht gesehen nur etwa folgende Punkte formulieren:

1. Vertragsgegenstand

Hier sollte man die einzelnen Gegenstände des Vertrages genau definieren. Am besten benutzt man hier die Spezifikationen des jeweiligen EDV-Herstellers. In den meisten Fällen liegen diese Angaben nach Typ, Modell und Feature genau vor, da der Hersteller ja ebenfalls ein Angebot ausgearbeitet hat. Diese Angaben kann man getrost übernehmen. Möglicherweise wird man noch zusätzliche Angaben wie Farbe etc. noch mit aufnehmen, den meisten Benutzern ist dies jedoch egal.

2. Mietzeit

Die Mietzeit sollte genau definiert sein. Hier kommt es entscheidend darauf an , zu definieren, was die Voraussetzung des Mietbeginns ist. Hierunter sollte normalerweise die betriebsbereite Übergabe verstanden werden. Auf die Formulierung, daß die Mietzahlung nach erfolgter Aufstellung zu erfolgen habe, sollte man sich nicht einlassen.

3. Liefertermingarantie und Termin der betriebsbereiten Übergabe

Es kann notwendig sein, daß beide Termine garantiert werden müssen, insbesondere dann, wenn komplizierte Transportprobleme zu bewältigen sind. Ansonsten reicht der Termin der betriebsbereiten Übergabe. In den meisten vorgerückten Vertragsformularen sind die Liefertermine als unverbindlich erklärt. Dies sollte man nicht akzeptieren, weil dies die gesamte Installationsplanung durcheinanderbringen kann. Es reicht aber nicht aus, nur den Liefertermin garantieren zu lassen und den Termin der betriebsbereiten Übergabe zu vergessen. Man sollte die Leasing-Gesellschaft auch in eine Installationsverantwortung hineinbringen, um die eigenen Probleme so klein wie möglich zu halten. Es muß individuell überlegt werden, wie notwendig solche Formulierungen sind. Hier beißt man möglicherweise in manchen Fällen auf Granit.

4 Aufstellung und Demontage

Hier sollte geregelt sein welche Voraussetzungen der Kunde als Installationsvoraussetzung zu erfüllen hat. Am besten wäre hier die Übergabe eines schriftlichen Pflichtenheftes durch die Leasing-Gesellschaft. Die Kostenregelung für die mitunter recht hohen Installationskosten ist genau zu umreißen. Normalerweise werden diese Kosten von den Leasing-Gesellschaften getragen. Außerdem gehört die gesamte Koordination in dieser Hinsicht zum Standardprogramm einer leistungsfähigen Leasing-Gesellschaft. Schließlich sollten Regelungen über Demontage und Abtransport getroffen werden.

5. Gebrauch der Anlage

Es sollte in die Verträge die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Anlage ohne irgendwelche Zahlungen für Mehrschichtmieten genutzt werden kann. Mitunter kann es wichtig sein, eine Klausel dergestalt mit aufzunehmen, daß die Anlage auch von Dritten benutzt werden darf. Dies ist insbesondere bei Service-Rechenzentren wichtig.

6. Kosten der Versicherungen

Transportversicherungskosten werden meist von den Leasing-Gesellschaften getragen. Die Kosten einer Schwachstromversicherung werden jedoch auf den Leasing-Nehmer überwälzt. Die Kosten hierfür liegen im Bereich von 3 bis 4 pro tausend Mark vom Neupreis gerechnet, das heißt, eine Anlage mit einem Neupreis von 3 000 000 Mark kostet etwa 12 000 Mark pro Jahr an Versicherungsprämien. Vergleiche können hier interessante Aufschlüsse bieten.

7. Wartungsvertrag

Hier muß geklärt werden, ob die Leasing-Gesellschaft dazu verpflichtet sein soll, einen Pauschalwartungsvertrag für das System zu besorgen. Diese Verpflichtung sollte in den Vertrag unbedingt aufgenommen werden.

8. Technischer Stand des Systems

Es sollte die Klausel aufgenommen werden, daß alle Einheiten auf dem neuesten Stand der Technik in funktionsfähigem Zustand übergeben werden.

9. Kaufoption/Anschlußmieten

Es sollte Klarheit darüber herrschen, welche Zahlungen für den Fall zu leisten sind, falls das System gekauft wird oder welche Mietzahlungen nach Ablauf der Grundmietzeit zu leisten sind. Bei einem Leasing-Vertrag, dem reine Miete ohne eine spätere Kaufabsicht zugrundeliegt, sollte man zusätzlich Formulierungen dahingehend in den Vertrag aufnehmen, ob der Vertrag vorzeitig in einen anderen Vertrag getauscht werden kann oder ob bei Abschluß eines neuen Vertrages die noch zu zahlenden Raten des neuen Vertrages auf den neuen Vertrag angerechnet werden.

Es ist generell empfehlenswert, den gesamten Vertragsentwurf mit der hausinternen Rechtsabteilung sorgfältig abzustimmen oder einen Fachmann damit zu beauftragen. Viele Vertragsgesichtspunkte werden von den Leasing-Gesellschaften dabei jedoch ausschließlich aus Gründen der Refinanzierung aufgenommen. Man sollte diese Dinge nicht überbewerten.