Die rechtlichen Aspekte der Cloud

Cloud Computing? Aber sicher!

07.05.2012
Von 
Uwe Küll ist freier Journalist in München.

Datenschutz und Sicherheit in der EU

CW: Und wie sieht es außerhalb der EU-Staaten aus?

Foto: Helder Almeida, Fotolia.de

Bräutigam: Auch diesem Thema haben sich die Behörden gestellt. Hier gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, sofern der Cloud-Dienstleister unabhängig vom jeweiligen Landesrecht die Bedingungen des europäischen Datenschutzrechts erfüllt. Umsetzen kann man das mit den sogenannten EU-Standardvertragsklauseln. Dabei kommen im Cloud-Dienstleistungsvertrag Standardklauseln zum Einsatz, die zu diesem Zweck von der Europäischen Kommission auf ihrer Website bereitgestellt werden.

Wenn ein außereuropäischer Dienste-Anbieter diese Klauseln in seinem Vertrag hat, unterwirft er sich damit den europäischen Datenschutzbestimmungen. Im Übrigen lässt sich dieses Verfahren auch auf Subunternehmer des Cloud-Anbieters ausdehnen, entsprechende Standardklauseln der EU stehen ebenfalls zur Verfügung. Eine zweite Möglichkeit zur Umsetzung ist die Zertifizierung nach dem Safe-Harbour-Abkommen zwischen der EU und den USA. Auch hierbei wird zugesichert, die europäischen Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

CW: Gelten diese Regelungen für alle Branchen?

Bräutigam: Grundsätzlich sind die EU-Standardverträge anwendbar auf alle Unternehmen. Für bestimmte Branchen sind allerdings Regelungen zu beachten, wonach Daten aus strafrechtlichen Gründen nicht ausgelagert werden dürfen. Dies sind zum Beispiel insbesondere Ärzte, Krankenhäuser, Anwälte, Lebens- und Krankenversicherungen, die das Mandats- beziehungsweise Arztgeheimnis beachten müssen. Aber der Deutsche Anwaltverein hat nun eine Gesetzesänderung vorgeschlagen. Sie sieht vor, dass die Strafbarkeit dieser Berufsgruppen im Falle einer Datenweitergabe auf deren unabhängige Dienstleister ausgeweitet wird. Auch wenn dieser Ansatz derzeit noch diskutiert wird, ist diese Initiative, die bei einem Symposium in Berlin Ende März auch die Aufmerksamkeit der Bundesjustizministerin auf sich gezogen hat, sehr zu begrüßen.

CW: Welche Rolle spielt aus Ihrer Sicht der Patriot Act für die Beurteilung US-amerikanischer Cloud-Anbieter?

Bräutigam: Ich halte die Diskussion um dieses Thema für übertrieben und einseitig. Dass staatliche Behörden oder Geheimdienste in begründeten Ausnahmefällen auf Daten zugreifen, die eigentlich gegen Zugriff geschützt sind, ist eine weltweit geübte Praxis - übrigens auch in Deutschland. Dieses Vorgehen ist weder national noch auf bestimmte Branchen begrenzt. Juristisch betrachtet, gibt es keinen Grund, diese Tatsache gegen Cloud Computing allgemein oder eine bestimmte Gruppe von Anbietern einzuwenden. Zu bedenken ist weiter, dass die großen Cloud-Anbieter alle international vernetzt arbeiten, so dass ein US-Geheimdienst im Einzelfall möglicherweise über eine Konzerngesellschaft in den USA auch Zugriff auf die Daten eines deutschen Anbieters erhalten könnte.

CW: Was muss ein Unternehmen tun, wenn es Cloud Computing sicher nutzen möchte?

Bräutigam: Das A und O beim Cloud Computing sind die Transparenz, die Sicherheit und der Vertrag. Hinsichtlich der technischen Sicherheit kann der Kunde sich auf die Zertifikate unabhängiger Institutionen verlassen, sollte sich aber natürlich davon überzeugen, was genau geprüft und bestätigt wurde sowie dass die Zertifikate aktuell sind und sich auf die von ihm genutzten Ressourcen und Leistungen beziehen. Weitere Themen wie Volumenzusagen, Verfügbarkeit der genutzten Ressourcen, Qualität und Ausfallsicherheit der Dienste sowie Backup und Recovery bis hin zu Häufigkeit und Dauer von wartungsbedingten Downtimes sind in den Service-Level-Agreements genau festzulegen. Und ein gutes Angebot erkennt der Kunde immer an klaren Angaben zu diesen Punkten.