Geschlossene Veranstaltung

Chefs feiern unter sich - keine Lohnsteuerpauschalierung

23.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Betriebsveranstaltung umfasst Belegschaft in ihrer Gesamtheit

Die Übernahme der Kosten für die Abendveranstaltungen durch die Klägerin stellt einen geldwerten Vorteil für die Partner (Arbeitnehmer) i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin lägen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, wonach Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 Prozent besteuert werden kann, nicht vor. Betriebsveranstaltungen richteten sich an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit. Es entspreche deshalb ständiger und gefestigter Rechtsprechung des BFH, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen.

Hinsichtlich des Teilnehmerkreises müsse folglich sichergestellt sein, dass weder die Stellung des Arbeitnehmers, noch seine Gehalts- bzw. Lohngruppe, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besondere Leistungen maßgebend seien. Der Einwand der Klägerin, es handele sich bei ihrem Unternehmen um einen weltweit operierenden Konzern mit einer besonderen Organisationsstruktur, sodass für den Begriff der Betriebsveranstaltung andere Maßstäbe gelten müssten, rechtfertigte nicht die Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Gleiches gelte für die Ausführungen der Klägerin, die Globalisierung und die Notwendigkeit, Netzwerke über Grenzen hinweg unter bestimmten Arbeitnehmern zu knüpfen, erforderten zusätzlich zu den Fachtagungen zwingend auch die Durchführung geselliger (Abend-) Veranstaltungen. Denn der Klägerin bleibe es naturgemäß zwar unbenommen, solche Veranstaltungen durchzuführen. Aber angesichts des Regelungszwecks des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, mit dem Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent die "vertikale Beteiligung" aller Arbeitnehmer sach- und realitätsgerecht abzubilden und zu besteuern, könne der Vorteil aus der Teilnahme an - wie hier - lediglich Führungskräften vorbehaltenen geschlossenen Abendveranstaltungen mit der Anwendung des typisierenden Durchschnittssteuersatzes nicht realitätsgerecht erfasst und besteuert werden.