Teilzeit- und Befristungsgesetz

Bundesrichter verbessern Schutz von Betriebsräten

26.06.2014
Arbeitgeber dürfen Betriebsräten mit befristeten Jobs einen Anschlussvertrag nicht verweigern.
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Es liege eine verbotene Benachteiligung vor, wenn einem Arbeitnehmervertreter im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert werde, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil). Hielten sich Arbeitgeber nicht daran, hätten Betriebsratsmitglieder einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Vertragsabschluss, erklärten die Bundesarbeitsrichter am Donnerstag in Erfurt. Die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung liege jedoch bei dem Betriebsratsmitglied.

Der Forderung einer Betriebsrätin aus Niedersachsen auf eine Festanstellung gaben die Bundesrichter - wie bereits die Vorinstanzen - jedoch nicht statt. Auch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern könnten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne Sachgrund zeitlich begrenzt werden, bekräftigte der Siebte Senat seine Rechtsprechung. Nach dem Gesetz sei die Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von zwei Jahren bei bis zu dreimaliger Verlängerung zulässig. (dpa/mb)