Bundesrichter reagieren auf neue Technologien Keine Arbeitnehmerhaftung bei geringer Fahrlaessigkeit

11.02.1994

MUENCHEN (CW) - Taetigkeiten wie das Fahren von Sattelschleppern gelten als "gefahrgeneigte Arbeit" und unterlagen bislang einem geringeren Haftungsrisiko als etwa "das Fahren" komplexer DV- Installationen, obwohl hierbei durch leichteste Fahrlaessigkeit groesste Schaeden entstehen koennen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht in Kassel das Haftungsrisiko fuer alle Arbeiten eingeschraenkt, "die durch den Betrieb veranlasst sind".

Damit tragen die Kasseler Bundesrichter den Konsequenzen der mikroelektronischen Revolution Rechnung, die auch zahlreiche Rechtsprobleme aufgeworfen hat: Unter anderem koennen rein fahrlaessige Handlungen ausserordentlich hohe Schaeden zur Folge haben. Taetigkeiten des Arbeitnehmers speziell in der informatisierten Arbeitswelt sind immer risikobehaftet. Faktisch ist es oft nicht mehr moeglich, gefahrgeneigte von nicht gefahrgeneigten Taetigkeiten abzugrenzen. Die dem Arbeitnehmer drohenden Schadenshoehen standen in keinem Verhaeltnis mehr zu seinem Einkommen.

Die Entscheidung der Kasseler Richter begrenzt nun grundsaetzlich die Haftung des Arbeitnehmers. Die empfohlene Regel (siehe Grafik) macht das Einstandsrisiko des Arbeitnehmers gegenueber dem Arbeitgeber kalkulierbar. (Ausfuehrlicher Bericht folgt in einer der naechsten Ausgaben.)