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Bundesgerichtshof: Provider haften nur für ihnen bekannte Inhalte

24.09.2003

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Ein Internet-Provider kann für volksverhetzende Inhalte nur dann rechtlich belangt werden, wenn er nachweislich Kenntnis davon hatte. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil entschieden. Ein Münchner hatte den Internet-Service-Provider 1&1 Internet AG aus Montabaur auf Schmerzensgeld verklagt. Die Klage wurde nun in letzter Instanz abgewiesen. Zum Beweis der Kenntnis genügt laut Gericht, den Provider über Inhalte zu informieren. Der Kläger hatte dies nach eigener Darstellung auch getan, konnte aber den Nachweis dafür nicht erbringen, da er die versandten E-Mails gelöscht und Faxbestätigungen weggeworfen hatte. Der Mann wurde via Internet mit

neonazistischen Parolen beschimpft. Das Internet-Unternehmen soll die Domain einer von Rechtsradikalen betriebene Web-Seite im Netz vorgehalten haben. (fn)