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Bundesgerichtshof: Auch bei Handy-Verträgen gilt ein Widerrufsrecht

26.11.2004

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Handy-Kunden dürfen ihre telefonische Bestellung auch nach Erhalt der Ware widerrufen. Damit gab der Bundesgerichtshof einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt (Aktenzeichen: III ZR 380/03 vom 21. Oktober 2004). In dem vorliegenden Fall wollte ein Kunde ein telefonisch bestelltes Mobilfunkpaket des Providers Mobilcom aus Handy und Vertrag zurückgeben. Er hatte das Mobiltelefon im Postident-2-Verfahren erhalten, bei dem ein Postmitarbeiter bei der Aushändigung der Ware die Identität des Kunden prüft und sich den Vorgang per Unterschrift bestätigen lässt.

Laut der Begründung der Karlsruher Richter handelt es sich dabei um einen Fernabsatzvertrag, da das Geschäft per Telefon-Hotline eingeleitet wurde. Der eigentliche Vertrag werde jedoch erst mit der Unterschrift des Kunden bei der Übergabe der Ware wirksam. Dennoch sei der Verbraucher genauso schutzwürdig wie bei herkömmlichen telefonischen Bestellungen, da er die Ware vorher nicht prüfen könne. Deshalb dürfe der Kunde das Geschäft innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Wurde der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, ist es ihm sogar erlaubt, zeitlich unbegrenzt vom Vertrag zurückzutreten. (ba)