Ungewöhnliche AGBs

Böse Überraschung für Amazon-Händler

04.05.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Was sollten Amazon-Händler konkret tun?

Wenn Sie als gewerblicher Händler bei Amazon Produktinformationen an Amazon übermitteln oder verändern, seien es Bilder oder Texte, seien Sie sich darüber im Klaren, dass Sie Amazon damit die Nutzungsrechte übertragen.

Gehen Sie hiervon erst einmal aus, unabhängig davon, ob hinterher im Streitfall diese AGB-Regelung überhaupt wirksam ist oder nicht. Übertragen Sie nur solche Informationen an Amazon, an denen Sie das Urheberrecht haben (Bilder und Texte und selbst gefertigt) oder Sie vom Berechtigten die Genehmigung haben, diese Informationen auch bei Amazon zu veröffentlichen mit der Folge, dass die Nutzungsrechte an Amazon übertragen werden. Verwenden Sie auf keinen Fall Bilder oder Texte, bei denen diese Frage nicht geklärt ist. Dies gilt insbesondere für Bilder und Texte mit unklarer Herkunft, Bilder oder Texte, die Sie nicht selbst gefertigt haben oder ausführliche Produktinformationen des Herstellers oder Herstellerbilder.

Der Autor Johannes Richard ist Rechtsanwalt.

Kontakt:
Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Rostock, Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de