Ungewöhnliche AGBs

Böse Überraschung für Amazon-Händler

04.05.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Vergütungsfreie Übertragung

Gerade hochwertige Produktfotos können kostenintensiv sein. Gleiches gilt auch für individuelle Produktbeschreibungen, die, wenn sie vom Händler selbst gefertigt wurden, zum Teil durchaus arbeitsintensiv sein können, wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht ganz unproblematisch, dass der Amazon-Teilnehmer Amazon ein vergütungsfreies Nutzungsrecht einräumt. § 32 Urheberrechtsgesetz regelt die angemessene Vergütung auf die der Urheber auf jeden Fall einen Anspruch hat. Gemäß § 32 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit üblich ist. Vor dem Hintergrund, dass urheberrechtliche Abmahnungen wegen der Verwendung fremder Bilder und Texte in unserer Beratungspraxis nicht gerade selten sind, ist die Verpflichtung ein vergütungsfreies Nutzungsrecht an Bildern und Texten einzuräumen, somit nicht ganz unproblematisch.

Des Weiteren wäre auch daran zu denken, dass Amazon Schadenersatzansprüche geltend machen kann, wenn der Amazon-Händler gerade nicht über die Berechtigung verfügt, Bilder und Texte bei Amazon zu veröffentlichen.

Inwieweit diese Klausel, die sich in seitenlangen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon unter der nicht besonders prägnanten Überschrift "Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrecht" verbirgt, überhaupt wirksam ist, bleibt ebenfalls abzuwarten. Es handelt sich auf jeden Fall um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. § 305 c BGB regelt, dass überraschende Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden. Rechtsprechung ist zu dieser Thematik noch nicht bekannt. Sollte es mit dieser urheberrechtlichen Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon gegenüber Verbrauchern jedoch einmal Probleme geben, ist vorstellbar, dass § 305 c BGB hier eine durchaus wichtige Rolle spielen wird.