Ungewöhnliche AGBs

Böse Überraschung für Amazon-Händler

04.05.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Was wird geregelt?

Vereinfacht gesagt überträgt jeder Händler, der eine Produktinformationen an Amazon übermittelt, sei es ein Text, ein Bild oder eine Grafik, Amazon das Nutzungsrecht. Dies hat letztlich zur Folge, dass Amazon von Händlern eingestellte Texte oder Bilder kostenfrei weiterverwenden kann, ändern kann, die Informationen drucken darf, im Internet vervielfältigen darf oder auf CD-ROMs veröffentlichen darf.

Auch eine Verwendung zu Werbezwecken ist nicht ausgeschlossen, sodass es durchaus denkbar ist, dass ein Amazon-Händler ein von ihm kostenintensiv gefertigtes Werbebild plötzlich in einer Werbeanzeige von Amazon wieder findet.

Betrachtet man diese Regelung etwas genauer, wird deutlich, wie umfangreich sich Amazon Rechte sichert:

Die Teilnehmer übertragen ein

- vergütungsfreies

- zeitlich unbefristetes

- umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur

- Vervielfältigung

- oder Verbreitung

- oder Überarbeitung

an allen Produktinformationen, die an Amazon übermittelt werden.

Letztlich kann ein Amazon-Händler diese Rechte Amazon nur dann einräumen, wenn er hierzu berechtigt ist. Wer bspw. die Produktbeschreibung aus einer Beschreibung des Herstellers übernimmt, hat an diesen Informationen noch lange kein Nutzungsrecht (die eigentlich dem Hersteller "gehören"), die ihn berechtigen würden, Amazon entsprechende Rechte einzuräumen. Erst recht gilt dies bei Fotos, insbesondere Herstellerfotos.

Auf der sichersten Seite ist der Amazon-Händler - wenn er diese Rechteübertragung überhaupt mitmachen will - bei Fotos dann, wenn er das Bild selbst gefertigt hat und somit Urheber des Bildes oder des Textes ist. Wenn fremde Bilder oder Texte verwendet werden, benötigt der Amazon-Händler eine Genehmigung vom Berechtigten, Amazon quasi eine Unterlizenz einzuräumen.

Letztlich muss sich ein Händler bei Amazon darüber im Klaren sein, dass seine Artikelbeschreibung auch durch Dritte genutzt werden dürfen - ein Grundprinzip des Geschäftsmodells von Amazon.