Bildungskosten sind Werbungskosten

16.12.2008
Auch wenn das erworbene Wissen privat einsetzbar ist, dürfen Kurse von der Steuer abgesetzt werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BHF) (Urteil 28. August 2008, Az.: VI R 44/04, veröffentlicht am 29.Oktober 2008) können Aufwendungen für Kurse zum neurolinguistischen Programmieren (NLP) als beruflich veranlasst gelten, wenn der Erwerb der Kenntnisse auf eine berufliche Verwendung angelegt ist.

Eine nicht selbständig tätige Frau hatte in den Streitjahren 1997 und 1998 jeweils an vier NLP-Kursen teilgenommen. Gegenstand der NLP-Kurse war die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Teilnehmer.

Einzelfall entscheidet

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte die Steuerpflichtige die Aufwendungen für ihre Teilnahme an den NLP-Kursen in Höhe von 7663 Mark (1997) und 6593 Mark (1998) zunächst vergeblich als Werbungskosten geltend.

Das Finanzgericht war der Ansicht, die Aufwendungen seien nicht ausschließlich beruflich veranlasst gewesen.

Der BFH folgte dieser Ansicht nicht. Er geht davon aus, dass auch Bildungsaufwendungen als Werbungskosten zu beurteilen sein können. Ob Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass getätigt werden oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung (Paragraf 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. (hk)

Quelle: www.haufe.de/recht