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Bilder, Fotos, Grafiken - haben Sie die Rechte dazu?

02.09.2010
Von  und
Bettina Dobe war bis Dezember 2014 Autorin für cio.de.


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Was dürfen Sie ohne Erlaubnis des Urhebers fotografieren und verwenden?

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Ausnahmefällen auch ohne die Erlaubnis des Urhebers. Man spricht in diesem Zusammenhang von den sog. Schranken des Urheberrechts - denn das Recht des Urhebers ist in bestimmten Konstellationen beschränkt.

Ein berühmtes Beispiel hierfür ist die sog. Privatkopie nach § 53 Absatz 1 UrhG, wonach es dem Nutzer eines Werkes erlaubt ist, einzelne Vervielfältigungen dieses Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zu erstellen, sofern diese keinen Erwerbszwecken dienen und soweit zur Vervielfältigung nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Dieser Paragraph steht im Mittelpunkt der Diskussion, wenn es um das mp3-Filesharing und dessen urheberrechtlicher Bewertung geht.

Bei Fotos, die zu Werbezwecken auf einer Website veröffentlicht werden sollen, hilft das Recht auf Privatkopie jedoch nicht weiter.

Panoramafreiheit

Beachtenswert ist jedoch § 59 UrhG. Demnach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Dabei erstreckten sich diese Befugnisse bei Bauwerken nur auf die äußere Ansicht. Somit dürfen Sie als Tourist oder als sonstiger Fotograf an öffentlichen Plätzen Fotos von Bauwerken schießen und diese Fotos anschließend weiterverwenden, u.a. auch im Internet verbreiten. Alles andere würde dann doch sehr verwundern.

Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Wenn Sie somit etwas zulässigerweise im Fokus Ihres Fotoapparats haben, um es zu fotografieren, so bekommen Sie keine rechtlichen Schwierigkeiten, wenn Sie nebenbei und nicht besonders hervorgehoben auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk ablichten, das Sie an für sich nicht fotografieren dürften.