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BGH stärkt Verbraucherrechte beim Onlinekauf

28.10.2005

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Internet-Händler dürfen sich nicht über Klauseln das Recht vorbehalten, statt einer bestellten Ware einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel zu liefern. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem gestern veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: VIII 284/04 vom 21. September 2005) entschieden. Die nicht mehr kalkulierbaren einseitigen Änderungen seiner Bestellung seien dem Käufer nicht zumutbar, entschieden die Karlsruher Richter.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Otto-Versand. Dieser hatte sich in den Geschäftsbedingungen seines Internet-Shops, falls ein bestellter Artikel nicht lieferbar sei, die Zusendung eines Ersatzartikels vorbehalten, den der Kunde bei Nichtgefallen binnen 14 Tagen zurückgegeben könne. (tc)