Vor einer Entscheidung wollen die Karlsruher Richter zunächst vom Europäischen Gerichtshof zwei juristische Fragen klären lassen, in denen es um Details der EU-Datenschutzrichtlinie geht. Datenaktivist Breyer will dem Bund verbieten lassen, IP-Adressen von Besuchern von Websites des Bundes über die Dauer der Nutzung hinaus speichern zu dürfen. (Az.: VI ZR 135/13).
Der Pirat wirft Bundesbehörden wie etwa dem Bundesinnenministerium vor, mit der Speicherung der Surfdaten gegen das Telemediengesetz (TMG) zu verstoßen. Die IP-Adresse (von Internet Protocol) ist eine mit einer Telefonnummer vergleichbaren Ziffernfolge. Über sie können der Computer und damit letztlich auch die Person identifiziert werden, die an dem jeweiligen Internetzugang angemeldet ist.
Der BGH will nun von EuGH wissen, ob IP-Adressen überhaupt als "personenbezogene Daten" gelten, weil dem Bund selbst keine Informationen vorliegen, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. In der zweiten Frage geht es um die Bewertung einer Vorschrift zur Datenerhebung nach dem deutschen Telemediengesetz im Verhältnis zur EU-Datenschutzrichtlinie. (dpa/tc)