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BGH: Heimliche Online-Durchsuchungen sind unzulässig

05.02.2007
Heimliche Online-Durchsuchungen durch die Polizei sind unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, es fehle dafür die gesetzliche Grundlage.

Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wird, sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt. Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung. Für die heimliche Online-Durchsuchung fehle die "erforderliche Ermächtigungsgrundlage", entschied der 3. Strafsenat.

Ein BGH-Ermittlungsrichter hatte die Rechtmäßigkeit einer verdeckten Online-Durchsuchung im Februar vergangenen Jahres bejaht, ein anderer hatte sie im November verneint. Die Bundesanwaltschaft hatte gegen letzteren Beschluss Beschwerde eingelegt.

Die oberste Anklagebehörde begrüßte am Montag dennoch die jetzige BGH-Entscheidung, weil damit "Klarheit über die Reichweite des geltenden Strafprozessrechts in dem für die Ermittlungen so wichtigen Bereich der Online-Beweisgewinnung geschaffen" werde. Die Ankläger betonten zugleich die Notwendigkeit für die Ermittler, mit dem technischen Fortschritt mitzuhalten. Vor allem das Internet werde bei terroristischen Straftaten zunehmend genutzt.

Die Entscheidung ist brisant, weil das Bundesinnenministerium erst vor kurzem die technischen Voraussetzungen für Online-Durchsuchungen beim Bundeskriminalamt verbessern wollte. Damit sollte unter anderem die Aufklärung möglicher Terrorplanungen verbessert werden. Nach dem BGH-Beschluss muss der Gesetzgeber solche Untersuchungen auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen. (dpa/tc)