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BGH gewährt Ebay-Käufern Widerrufsrecht

03.11.2004
Wer bei Ebay von einem gewerblichen Anbieter kauft, darf die Ware binnen 14 Tagen zurückgeben. Laut BGH handelt es sich dabei nämlich um einen "Kaufvertrag zum Höchstgebot" und Fernabsatzvertrag.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbrauchern bei Internet-Käufen den Rücken gestärkt. Nach einem mit Spannung erwarteten, heute Vormittag verkündeten Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 375/03, noch nicht online verfügbar) haben Kunden bei Ebay-Versteigerungen ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückgeben - allerdings nur, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. Ebays Kerngeschäft mit Privatauktionen bleibt mithin von dem Urteil unberührt.

Einen Kauf bei einem Unternehmer über das Internet wertete der BGH wie bei einer telefonischen Bestellung als so genannten Fernabsatzvertrag. Dieser könne somit aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden könne, so die Karlsruher Richter. Ebay-Auktionen seien keine echten Versteigerungen im juristischen Sinn, sondern vielmehr "Kaufverträge zum Höchstgebot". (tc)