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BGH: Generische Domain-Namen sind zulässig

18.05.2001

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass allgemeine Branchen- und Gattungsbezeichnungen weiterhin in Web-Adressen verwendet werden dürfen. Der vorsitzende Richter erklärte, der BGH wolle mit seinem Urteil "Rechtssicherheit schaffen und die Registrierung der Namen nicht mit schwierigen Problemen belasten".

In dem Streit ging es um die Domain "mitwohnzentrale.de". Ein Mitwohnzentralen-Verband hatte gegen ein konkurrierendes Unternehmen geklagt, das sich die Domain gesichert hatte. Der Kläger fühlte sich durch die Monopolisierung des Begriffs wettbewerbsrechtlich behindert (Computerwoche online berichtete). Der BGH räumte ein, dass ein Teil der Internet-Nutzer möglicherweise den alleinigen oder maßgeblichen Vertreter der Branche vermute. Er fand aber weder Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Domain-Inhabers, noch wollte er die Nutzung generischer Bezeichnungen allgemein verbieten.

Ferner entschied der BGH in puncto "Domain-Grabbing", dem "vorsätzlichen" Registrieren einer Vielzahl von Internet-Adressen durch eine Person. Laut Bundesgerichtshof soll die deutsche Registrierungsstelle Denic weiterhin nach dem so genannten Prioritätsprinzip ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst") verfahren. Bei "offensichtlich rechtswidrigen" Anträgen dürfe die Denic indes die Anmeldung verweigern. Wie dies bei der Fülle der Anträge - zwischen 5000 und 9000 täglich - überhaupt möglich sein soll, ist allerdings fraglich.