Der deutschstämmige Fredrick Töben hatte auf seiner Web-Seite in Australien den nationalsozialistischen Völkermord geleugnet und ihn als eine Erfindung "jüdischer Kreise" bezeichnet. Bei einem Deutschland-Besuch im April 1999 war er festgenommen und wegen Volksverhetzung zu einer zehnmonatigen Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Dabei stellte das Landgericht Mannheim nur einen offenen Brief Töbens unter Strafe, die Website hingegen wurde nicht als volksverhetzend eingestuft, da sie in Australien und damit außerhalb des deutschen Rechtsraumes eingerichtet worden war.
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt und bekam nun vom BGH Recht. Der 1. Strafsenat in Karlsruhe begründete seine Entscheidung damit, dass Aktionen wie die Verbreitung der Auschwitzlüge im Web geeignet sind, den öffentlichen Frieden der Bundesrepublik zu stören. Wo der Text ins Internet gestellt werde und wo sich der Server befinde, sei in diesem Fall nicht maßgeblich. Laut BGH ist vielmehr ausschlaggebend, dass die Töben-Texte in Deutschland abgerufen und verbreitet werden können.
Mit der Entscheidung ist es in Europa erneut zu einem "grenzüberschreitenden" Urteil in Sachen Nazi-Propaganda gekommen. Erst kürzlich hatte ein Pariser Gericht Yahoo dazu verurteilt, in den USA veranstaltete Auktionen von NS-Andenken für französische Surfer zu sperren. Während einerseits begrüßt wird, dass ausländische Nazi-Sites in Europa unter Strafe gestellt werden, befürchten Kritiker der Urteile eine Zensur und Einschränkung der Meinungsfreiheit im Web.