Banken müssen Auskunft über Produktpiraten geben

BGH entscheidet zu Markenverletzungen

25.11.2015
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Prof. Dr. Markus Schwarzer (LL.M.) berichtet insbesondere über medienrechtliche Aspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie. Dabei hat er als Professor für Medien und Kommunikation an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Stuttgart vor allem das Urheber- und das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Fokus. Vertiefte Kenntnisse im Medienrecht erlangte Markus Schwarzer neben einer medienrechtlichen Promotion durch das Weiterbildungsstudium zum Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Er sammelte praktische Erfahrungen in unterschiedlichen Funktionen als Redakteur, Pressesprecher und Rechtsanwalt und publiziert zu Rechts- und Kommunikationsthemen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: I ZR 51/12) entschieden: Eine Bank darf die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers mit Berufung auf das Bankengeheimnis nicht grundsätzlich verweigern.
Der BGH sprach im vorliegenden Fall am 21. Oktober 2015 das Urteil. Die Bank ist verpflichtet, die Daten des Kontoinhabers preiszugeben.
Der BGH sprach im vorliegenden Fall am 21. Oktober 2015 das Urteil. Die Bank ist verpflichtet, die Daten des Kontoinhabers preiszugeben.
Foto: Vladru_shutterstock

Der Fall

Ein Verkäufer bot auf eBay ein Parfüm unter der Marke "Davidoff Hot Water" an. Dabei handelte es sich offensichtlich um eine Produktfälschung. Die für Herstellung und Vertrieb von Davidoff-Parfüms zuständige Lizenznehmerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Daraufhin wollte sie von der entsprechenden Bank Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers. Dabei berief sich die Lizenznehmerin auf den Auskunftsanspruch nach Markengesetz. Die Bank verweigerte die Auskunft allerdings aufgrund des Bankgeheimnisses.

Die Entscheidung

In einer Presseinformation (Nr. 178/2015) teilte der BGH jetzt mit: Der Lizenznehmerin steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zu. Das Markengesetz ist so auszulegen, dass eine Bank nicht die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten. (bw)