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Bundesgerichtshof

BGH: eBay muss wirksam gegen Namensmissbrauch schützen

11.04.2008
Das Internetauktionshaus eBay muss wirksamere Schutzvorkehrungen gegen "Namensklau" treffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab mit einem Urteil vom Freitag einem Ingenieur aus Sachsen Recht, unter dessen Namen ein anderer eBay-Nutzer Kleidung verkauft hatte.

Laut Urteil hat das Auktionshaus zwar keine generelle Pflicht, die ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Weist ein Betroffener aber darauf hin, dass unter seinem Namen betrügerische Geschäfte abgewickelt wurden, muss eBay den Anbieter sperren und weiteren Missbrauch verhindern. Unter falschem Namen verkauft wurde vermeintliche Designerware, meist überteuerte Billigpullover, die von den Käufern teilweise reklamiert und an den ahnungslosen Kläger geschickt worden. Der anonyme Händler hatte unter typischen Fantasienamen wie "universum3333" oder "glorietta54" firmiert und bei seiner Anmeldung Namen, Adresse und Geburtsdatum des Klägers angegeben. Die Bezahlung ging auf sein eigenes Konto. (Az: I ZR 227/05 vom 10. April 2008)

Nach den Worten des BGH muss eBay gegen weitere Verstöße allerdings nur diejenigen Vorkehrungen treffen, die technisch möglich und zumutbar sind, beispielsweise durch elektronische Filter. Die genauen Einzelheiten muss nun das Oberlandesgericht Brandenburg klären, an das der Fall zurückverwiesen wurde. In der Verhandlung am Donnerstag hatte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm allerdings durchblicken lassen, dass ein generelles "Postident"-Verfahren - mit dem von vornherein die Identität jedes eBay-Nutzers zuverlässig festgestellt werden könnte - dem Auktionshaus nicht zumutbar wäre. Denn das Geschäftsmodell beruhe auf der Möglichkeit, sich ohne hohe Hürden anzumelden.

Damit bekräftigte der BGH seine Rechtsprechung zur eingeschränkten Haftung des Auktionshauses. Danach muss eBay die auf seiner elektronischen Plattform angebotene Ware zwar nicht generell überprüfen. Wird der Internetversteigerer aber beispielsweise auf jugendgefährdende Gewalt- oder Pornovideos hingewiesen, muss es die Angebote nicht nur sperren, sondern auch deren neuerlichen Verkauf verhindern, entschied das Gericht im Sommer 2007. Ähnliches gilt für klar erkennbare Fälschungen, wie etwa von Marken-Uhren. (dpa/ajf)